3.8.1 Die Verwaltungsauffassung
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF erläutert seine Rechtsauffassung im Wesentlichen in Abschn. 3a.7. UStAE.
3.8.2 Beratungskonsequenzen aus der Verwaltungsauffassung
3.8.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 118
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Hier greift das Mehrwertsteuerpaket; die Ortbestimmung ist ausschließlich im B2C-Bereich (vgl. Rz. 18) anzuwenden. Damit ist der B2B-Bereich ungeregelt; es greift der Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 3a.7. Abs. 1 UStAE).
3.8.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 119
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Insoweit ergeben sich keine Neuerungen; Abschn. 3a.7. UStAE übernimmt daher – wie schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 57 und 58 – textlich im Wesentlichen unverändert den bisherigen Abschn. 36 Abs. 7 und Abs. 8 UStR 2008.
3.8.3 Bisher erforderlicher Einsatz der USt-IdNr. entfällt
Rz. 120
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Durch die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs auf B2C-Leistungen entfällt der bislang im B2B-Bereich zur optimalen Gestaltung erforderliche Einsatz der USt-IdNr. (Hinweis auf die Voraufl. zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011,§ 3a a. F. Kap. 3.5).
3.8.4 Fallstudien
Rz. 121
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Die erfreulichen Praxisfolgen der Neuregelung zeigt die Fallstudie.
Beispiel (Vermittlungen):
Ein deutscher Agent (A) vermittelt eine Lieferung des deutschen Lieferanten (D) aus Dortmund an den italienischen Kunden (I) in Rom
- im Auftrag des D und erhält von diesem eine Provision (Variante 1);
- im Auftrag des I und erhält von diesem eine Provision (Variante 2).
Lösung:
Leistungsort ist bei der Vermittlung einer i. g. Lieferung nach der "Lipjes-Rechtsprechung" des EuGH im Grundsatz immer das Bestimmungsland – hier also Italien. Diese Rechtsfolge gilt unabhängig vom Auftraggeber, also unabhängig von dem, der die Provision bezahlt.
Zur Vermeidung dieser in Variante 1 für A und D nachteiligen Rechtsfolge sollte D den Agenturauftrag unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. erteilen und so den Leistungsort der A nach Deutschland verlagern.
Lösung ab 01.01.2010:
Leistungsort des A ist der Sitzort des jeweiligen Auftragsgebers, also in
- Variante 1 der Sitzort des D (Dortmund). D erhält von A eine "Brutto-Eingangsrechnung" und zieht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuern.
- Variante 2 der Sitzort des I (Rom). I erhält von A eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang in Italien nach den dortigen "Gegenstücken" zum deutschen § 13b UStG (Reverse-Charge).
HINWEIS
Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Vermittlungen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 5 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!
3.8.5 Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer
3.8.5.1 Kurzfristige Beherbergung selbst ist Grundstücksleistung, deren Vermittlung aber nicht
Rz. 122
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Es gilt zu unterscheiden:
- Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen, ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 2 Buchst. a UStG, Abschn. 3a.3. Abs. 4 S. 4 Nr. 1 UStAE).
- Die Vermittlung dieser Vermietungen ist keine Grundstücksleistung (Abschn. 3a.3. Abs. 9 Nr. 2 UStAE, vgl. Rz. 74).
Rz. 123
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Gem. Abschn. 3a.7. Abs. 1 S. 2 UStAE bestimmt sich der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bei Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der o. a. kurzfristigen Vermietungen an Nichtunternehmer (Abschn. 3a.7. Abs. 1 S. 2 UStAE); bei der Vermittlung an Unternehmer oder gleichgestellte juristische Personen gilt § 3a Abs. 2 UStG (B2B-Vorschrift, Abschn. 3a.7. Abs. 1 S. 4 UStAE).
3.8.5.2 Langfristige Beherbergung
Rz. 124
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Bei der Vermittlung von (langfristigen) Grundstücksvermietungen gilt (auch weiterhin) § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG als Spezialvorschrift.