Rz. 121

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die erfreulichen Praxisfolgen der Neuregelung zeigt die Fallstudie.

 

Beispiel (Vermittlungen):

Ein deutscher Agent (A) vermittelt eine Lieferung des deutschen Lieferanten (D) aus Dortmund an den italienischen Kunden (I) in Rom

  • im Auftrag des D und erhält von diesem eine Provision (Variante 1);
  • im Auftrag des I und erhält von diesem eine Provision (Variante 2).

Lösung:

Leistungsort ist bei der Vermittlung einer i. g. Lieferung nach der "Lipjes-Rechtsprechung" des EuGH im Grundsatz immer das Bestimmungsland – hier also Italien. Diese Rechtsfolge gilt unabhängig vom Auftraggeber, also unabhängig von dem, der die Provision bezahlt.

Zur Vermeidung dieser in Variante 1 für A und D nachteiligen Rechtsfolge sollte D den Agenturauftrag unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. erteilen und so den Leistungsort der A nach Deutschland verlagern.

Lösung ab 01.01.2010:

Leistungsort des A ist der Sitzort des jeweiligen Auftragsgebers, also in

  • Variante 1 der Sitzort des D (Dortmund). D erhält von A eine "Brutto-Eingangsrechnung" und zieht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuern.
  • Variante 2 der Sitzort des I (Rom). I erhält von A eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang in Italien nach den dortigen "Gegenstücken" zum deutschen § 13b UStG (Reverse-Charge).
 

HINWEIS

Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Vermittlungen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 5 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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