Rz. 192
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ziel des ab dem 01.01.2015 geltenden § 3 Abs. 11a UStG (vgl. Rz. 4) ist die Beibehaltung des Regelungsgehalts des mit Inkrafttreten dieser Vorschrift zeitgleich aufgehobenen § 45h Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG).
Rz. 193
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Gem. § 45h Abs. 4 TKG in der Fassung bis zum 31.12.2014 wird bei Leistungen für umsatzsteuerliche Zwecke eine Dienstleistungskommission angenommen, wenn diese Leistungen über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers durch einen Endnutzer in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch im Verhältnis der der Leistung vorgelagerten beteiligten Unternehmen. § 45h Abs. 4 TKG wurde durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007 in Anlehnung an § 45h Abs. 1 TKG als rein umsatzsteuerrechtliche Norm (sog. Branchenlösung)
- aus Gründen der Vereinfachung und
- nicht zuletzt zur Verhinderung von Steuerausfällen
eingefügt, da im Regelfall nur der Teilnehmernetzbetreiber über die für die Leistungsortbestimmung sowie Rechnungslegung erforderlichen Informationen verfügt und somit ohne Anwendung der Branchenlösung eine Versteuerung des Letztverbrauches nicht sichergestellt werden kann (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, Einleitung).
Rz. 194
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da die Branchenlösung als rein umsatzsteuerrechtliche Regelung konzipiert ist, wird die Regelung aus gesetzsystematischen Gründen unter Beachtung der unionsrechtlichen und nationalen Umsatzsteuervorschriften in das UStG eingefügt und dabei § 45h Abs. 4 TKG aufgehoben.
Rz. 195
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Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Art. 58 MwStSystRL in der ab dem 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.02.2008, 11) als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer der Ort festgelegt wird, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (vgl. § 3a Rz. 141 ff.). Damit soll eine systematisch zutreffende Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, Einleitung; vgl. auch § 18h Rz. 1).