Rz. 202
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ausnahme von der Anwendung der Branchenlösung ergibt sich aus Art. 9a Abs. 1 S. 2 MwStVO, nach dem die Vermutung nur dann widerlegt werden kann, wenn
- der (dahinterstehende) Anbieter der elektronischen Dienstleistung
- von dem (nach außen auftretenden) Unternehmer
ausdrücklich als Leistungserbringer genannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt, wobei diese Widerlegbarkeit an erhebliche Voraussetzungen
- sowohl in Bezug auf die Rechnungsstellung
- als auch die tatsächliche Durchführung dieser Leistung
geknüpft ist (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu S. 2 und 3).
Rz. 203
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da nach der nationalen Regelung zur Branchenlösung des § 45h Abs. 4 TKG auch Leistungen zu erfassen sind, die umsatzsteuerrechtlich als auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen anzusehen sind, widerspricht § 45h Abs. 4 TKG den unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen der Durchführungsverordnung, da die Vermutung des Art. 9a MwStVO – wenn auch in engen Grenzen – widerlegbar ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit und dem Vereinfachungsgedanken folgend wird jedoch auf eine Unterscheidung zwischen der Art der Leistung verzichtet.
HINWEIS
Die Widerlegbarkeit der Vermutungsreglung gilt insoweit für alle fraglichen Leistungen, an deren Erbringung der Unternehmer im Sinne der Branchenlösung eingeschaltet wird (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu S. 2 und 3).
Rz. 204
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Die Ausweitung auf sämtliche sonstige Leistungen macht erforderlich, dass der Regelungsinhalt des Art. 9a MwStVO bei der Übernahme in den § 3 Abs. 11a UStG sprachlich anzupassen ist. Dies gilt insbesondere für die Formulierung der Ausnahme- sowie Rückausnahmeregelung, welche nach Art. 9a MwStVO auf die Benennung der elektronisch erbrachten Dienstleistung sowie des Erbringers dieser elektronisch erbrachten Dienstleistung abstellen. Da es jedoch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11a UStG nicht auf die Art der erbrachten Leistung ankommt, wird in § 3 Abs. 11a S. 3 Nr. 1 sowie Nr. 2 UStG entsprechend Art. 9a Abs. 1 S. 2 MwStVO auf die sonstige Leistung des Anbieters durch den Verweis auf § 3 Abs. 11a S. 2 UStG Bezug genommen (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu S. 2 und 3).