4.1 Grundsatz
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemäß dem neu formulierten Grundsatz ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und i. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder ii. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). M. a. W. wird grundsätzlich jedes Unternehmen steuerpflichtig, das im Inland steuerbare Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, es sei denn, es weist nach, dass es von der Steuerpflicht befreit ist.
4.2 Befreiung von der Steuerpflicht
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuerpflicht befreit ist u. a., wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 CHF Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens ist demnach nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern auch der im Ausland erzielte Umsatz. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mindestens 100 000 CHF werden folglich bereits ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
Bei der Berechnung des maßgeblichen Umsatzes sind Leistungen, die gemäß Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, nicht zu berücksichtigen. Ausländische Unternehmen, die sowohl von der Steuer ausgenommene Umsätze als auch steuerbare Umsätze in der Größenordnung von 100 000 CHF erzielen, müssen folglich prüfen, in welchem Umfang ihre weltweit erzielten Umsätze nach Schweizer Mehrwertsteuerrecht steuerbar bzw. von der Steuer ausgenommen sind.
Von der Steuerpflicht befreit ist ferner, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b MWSTG):
- von der Steuer befreite Leistungen,
- Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
- Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilungsnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
4.3 Gruppenbesteuerung (Organschaft)
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. Art. 13 MWSTG können Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz (namentlich juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen) sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschließen, vorausgesetzt, sie sind unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden. Vom Vorliegen einer einheitlichen Leitung ist bei all jenen Rechtsträgern auszugehen, für die gem. Art. 963 OR eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen ist. Unabhängig von der Konsolidierungspflicht liegt eine einheitliche Leitung zudem vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird (Art. 15 MWSTV). Auch Rechtsträger, die kein Unternehmen betreiben, können in die MWST-Gruppe einbezogen werden.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Folge werden sämtliche Umsätze, die die einzelnen Gruppengesellschaften im Verkehr mit Dritten erzielen, der Gruppe als einem einzigen Steuerpflichtigen zugerechnet. Hingegen gelten Leistungen, die unter den einzelnen Gruppengesellschaften, also innerhalb der Gruppe erbracht werden, nicht als steuerbare Umsätze. Mit dieser Regelung wird vom allgemeinen Grundsatz abgewichen, wonach an sich jedes zivilrechtlich selbstständige Unternehmen als eigenständiges Steuersubjekt zu betrachten ist. Die Durchbrechung dieses Grundsatzes lässt sich damit begründen, dass bei wirtschaftlich eng miteinander verbundenen Unternehmen zwar die zivilrechtliche, nicht aber die wirtschaftliche Selbstständigkeit gegeben ist.
4.4 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wer ein Unternehmen betreibt (vgl. Rz. 41) und gemäß Gesetz von der Steuerpflicht befreit ist, weil er weniger als 100.000 CHF Einnahmen aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt (vgl. Rz. 42), hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten.
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4 MWSTG) und gilt für mindestens eine Steuerperiode (Art. 11 Abs. 2 MWSTG). Auch Unternehmen, die noch keinen Umsatz erzielt haben (sog. Start-up-Unternehmen), können auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten.
4.5 Hoheitliche Tätigkeit
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerpflicht von Gemeinwesen ist in Art. 12 MWSTG geregelt. Steuersubjekte der Gemeinwesen sind die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Eine unternehmerische und somit grundsätzlich steuerbare Tätigkeit ist gegeben, wenn die vom Gemeinwesen angebotenen Leistungen auch von Nichtgemeinwesen erbracht werden können, namentlich Energielieferungen, Beförderungsleistungen, Betrieb von Sportanlagen,...