Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Steuerpflichtiger nach französischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person ohne Ansehen ihrer Rechtsform, die selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 256 A CGI).

 

Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein ausländischer Unternehmer hat in Frankreich eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager). Es wird auf die Präsenz hinreichender Personen- und Sachmittel abgestellt. Das französische Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen aktiven und passiven Betriebsstätten. Eine Betriebsstätte liegt deshalb nicht ausschließlich dann vor, wenn aus dieser heraus Dienstleistungen des Unternehmers erbracht werden; vielmehr ist auch dann eine Betriebsstätte anzunehmen, wenn in dieser Leistungen eines Dritten lediglich empfangen werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?