Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Steuerbemessungsgrundlage wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt angesehen, das sich aus all dem zusammensetzt, was der Lieferant von dem Käufer oder einer anderen Person für die erbrachte Lieferung und Leistung erhalten hat oder erhalten wird. In die Steuerbemessungsgrundlage werden die Beträge der Steuern, Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben (z. B. Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten), außer der USt, miteinbezogen. Preisnachlässe und Skonti, die zum Zeitpunkt der Lieferung eingeräumt werden, sowie die Posten, die der Lieferant im Namen und für die Rechnung der Kunden zahlt (sog. Durchgangsposten), werden nicht in die Steuerbemessungsgrundlage eingerechnet.
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei einer Lieferung bzw. sonstiger Leistung gleichgestelltem Eigenverbrauch treten an die Stelle des Entgelts die Wiederbeschaffungskosten der entnommenen Gegenstände bzw. die Kosten.
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei späterer Änderung des Entgelts, z. B. aufgrund der Inanspruchnahme einer Rückerstattung, verschiedener Arten von Nachlässen oder aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, erfolgt sowohl eine Anpassung der USt-Schuld beim Leistenden als auch des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger. Eine Anpassung der USt-Schuld beim Leistenden ist erst dann möglich, wenn der Leistungsempfänger über die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage informiert wurde.
Anfang 2024 kam es zur Vereinfachung der Bestimmungen zur Berichtigung des Steuerbemessungsgrundlage für nicht eingezogene Forderungen für Rechnungen, die nach dem 1. Januar 2024 ausgestellt wurden. Eine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage ist sechs Monate nach Ablauf der Frist von einem Jahr ab Fälligkeit der nicht eingezogenen Forderungen möglich, sofern der Lieferant alle Maßnahmen zur Einziehung der fälligen Forderungen ergriffen hat. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, das Finanzamt über die Berichtigung auf dem vorgeschriebenen Formular (PDV – ispravak) zu informieren.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erfolgt eine Lieferung bzw. sonstige Leistung zwischen verbundenen Personen (z. B. Gesellschafter – Gesellschaft, familiäre Nahebeziehung) aus außerbetrieblichen Motiven bzw. für den Bedarf von Personal, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Marktwert, falls
- das Entgelt niedriger als der Marktwert ist und der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist;
- das Entgelt niedriger als der Marktwert ist und der leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Leistung unecht befreit ist;
- das Entgelt höher als der Marktwert ist und der leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter Marktwert ist dabei jener Betrag zu verstehen, der an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer gezahlt werden müsste, um die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu erhalten.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbemessungsgrundlage beim i. g. Erwerb von Gütern wird aufgrund des gleichen Prinzips wie bei der Lieferung der gleichen Gegenstände im Inland bestimmt.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Wareneinfuhr ist der Zollwert, der in Einklang mit den Zollvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wird.