5.1 Bemessungsgrundlage
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Lieferungen und Dienstleistungen bemisst sich die Steuer grundsätzlich nach dem tatsächlich empfangenen Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG). Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Handelt es sich beim Leistungsempfänger um eine eng verbundene Person, so gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde ("dealing at arm’s length"); dieser entspricht i. d. R. dem Marktwert (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 24 N 9). Gem. Art. 3 Buchst. h MWSTG gelten als eng verbundene Personen die Inhaber von mindestens 20 % des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahe stehende Personen.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Leistungen an das Personal, das nicht maßgeblich an der Unternehmung beteiligt ist, findet der Grundsatz des Drittvergleichs keine Anwendung. Stattdessen ist die Steuer bei entgeltlichen Leistungen vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern maßgebend ist. Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht (Art. 47 Abs. 2 und 3 MWSTV).
Rz. 55
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Bei Tauschverhältnissen stehen sich zwei selbstständige Leistungen (Lieferung und/oder Dienstleistung) gegenüber. Ggf. gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung (Art. 24 Abs. 3 MWSTG). Maßgeblich ist jeweils der Preis, der bei Barzahlung gefordert würde. Aus den Belegen müssen die Werte der getauschten Gegenstände ersichtlich sein; diese sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
5.2 Steuersätze
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Schweizer Mehrwertsteuerrecht kennt insgesamt drei Steuersätze. In der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2023 betrug der Normalsatz 7,7 %, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,7 % und der reduzierte Satz 2,5 %. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Normalsatz 8,1 %, der Sondersatz 3,8 % und der reduzierte Satz 2,6 %.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der reduzierte Steuersatz von derzeit 2,6 % findet u. a. Anwendung auf Lieferungen folgender Gegenstände:
- Wasser in Leitungen,
- Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz,
- Vieh, Geflügel und Fische,
- Getreide,
- Medikamente sowie
- Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter (Art. 25 Abs. 2 MWSTG).
Neu findet der reduzierte Steuersatz von 2,6 % auch auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter Anwendung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. abis MWSTG).
Rz. 58
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Zum Sondersatz von 3,8 % steuerbar sind Beherbergungsleistungen. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschließlich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird (Art. 25 Abs. 4 MWSTG).
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf alle übrigen steuerbaren Umsätze findet der Normalsatz von 8,1 % Anwendung (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Eine zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Leistung liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person die abgegebenen Lebensmittel beim Kunden zubereitet bzw. serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Der Verkauf über die Gasse sowie Hauslieferungen werden jedoch zum reduzierten Satz besteuert, sofern hierfür geeignete organisatorische Maßnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).