Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Steuerpflichtige darf bei der Berechnung seiner Steuerpflicht die Mehrwertsteuer abziehen, die er bei Anschaffung der Ware bzw. Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen, bei Einfuhr der Ware sowie als Empfänger der Ware bzw. Dienstleistung zu bezahlen hat oder bezahlt hat (nachstehend Vorsteuer), unter der Voraussetzung, dass er die Ware bzw. Dienstleistung zum Zwecke der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, für die die Mehrwertsteuer zu zahlen ist, verwendet hat bzw. verwenden wird.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem. Art. 62 sloMwStG in dem Moment, in dem die Mehrwertsteuer-Schuld beim liefernden bzw. leistenden Unternehmer entsteht. Der Steuerpflichtige kann die Vorsteuer schon für den Zeitraum geltend machen, in dem die Mehrwertsteuer-Pflicht entstanden ist, wenn die Rechnung bzw. die Zolldeklarationen bis zur Abgabe der Mehrwertsteuer-Erklärung für jenen Zeitraum eingetroffen ist. In Fällen, in denen die Mehrwertsteuer vom Empfänger einer sonstigen Leistung nach dem Reverse-Charge-Prinzip für B2B-Leistungen zu zahlen ist, und im Falle von Lieferungen und Leistungen, für die das inländische Reverse Charge vorgesehen ist (Art. 76a), genügt für den Vorsteuerabzug, dass der Steuerpflichtige über eine Rechnung oder ein anderes Dokument verfügt, in dem die Daten für die richtige Abrechnung der Steuer enthalten sind. Im Falle eines Warenerwerbs aus der EU muss für den Vorsteuerabzug eine Rechnung vorliegen.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In allen Fällen, wo der Empfänger die Mehrwertsteuer abführen muss, kann die Vorsteuer schon für dem Zeitraum geltend gemacht werden, in dem die Mehrwertsteuer-Pflicht angemeldet wurde, wenn die Rechnung bis zur Abgabe der Mehrwertsteuer-Erklärung für jenen Zeitraum eingetroffen ist.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige und steuerbefreite Tätigkeit ausübt, darf nur jene ausgewiesene Mehrwertsteuer abziehen, die auf die steuerpflichtige Tätigkeit entfällt. Weiterhin darf der Steuerpflichtige die Vorsteuer auch von jenen Waren bzw. jenen Dienstleistungen abziehen, die er zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb Sloweniens verwendet hat, unter der Voraussetzung, dass er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt wäre, wenn er die Leistung in Slowenien erbracht hätte.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folgende Gegenstände bzw. Umsätze berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug:
- Jachten und Boote, die zum Sport und zur Vergnügung bestimmt sind, Privatflugzeuge, Pkw und Motorfahrzeuge sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Ersatzteile und Dienstleistungen, die damit in einem engen Zusammengang stehen, mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die zur Ausübung der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten und der Personen- und Warenbeförderungstätigkeiten sowie zum Weiterverkauf verwendet werden; eine Ausnahme gilt auch im Falle von Fahrschulfahrzeugen, Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung und Bestattungsfahrzeugen;
- Repräsentationskosten (als Repräsentationskosten gelten Kosten für Bewirtung und Unterhaltung bei geschäftlichen oder freundschaftlichen Anlässen) und Verpflegungs- und Unterbringungskosten (außer wenn diese i. R. d. Tätigkeitsausübung entstanden sind).
Der Vorsteuerabzug wird jedoch beim Kauf von Pkw gestattet, wenn das Fahrzeug keinen CO2-Ausstoß hat und der Wert des Fahrzeugs (inkl. Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben) 80.000 EUR nicht übersteigt.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn der Steuerpflichtige die Vorsteuer nicht in dem Steuerzeitraum abzieht, in dem die Mehrwertsteuer-Schuld beim liefernden bzw. leistenden Unternehmer entstanden ist, kann er dies jederzeit in einem späteren Steuerzeitraum nachholen, jedoch spätestens bis zum letzten Steuerzeitraum des folgenden Kj. (d. h. bis zum Dezember des folgenden Kj.). Hier ist im Einklang mit der slowenischen Gerichtspraxis allerdings zu beachten, dass die Frist ab dem Moment läuft, ab dem die Mehrwertsteuer-Schuld beim liefernden bzw. leistenden Unternehmer entsteht (d. h. ab dem Moment der Lieferung bzw. Leistung), und nicht erst ab Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung. Die slowenische Finanzverwaltung erläuterte allerdings in einer veröffentlichten Stellungnahme, dass diese Präklusivfrist nicht im Falle von i. g. Erwerben und Reverse Charge Verfahren anwendbar ist – in jenen Fällen ist also der Vorsteuerabzug auch nach Dezember des Folgejahres nach der Lieferung möglich, wenn zugleich auch die Steuerpflicht verspätet gemeldet wird.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erhält der Steuerpflichtige eine Rechnung, in der die Mehrwertsteuer von einer Person ausgewiesen ist, die die Mehrwertsteuer laut dem Gesetz nicht ausweisen darf, ist er nicht berechtigt, diese Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, ungeachtet dessen, ob diese von der ausstellenden Person bezahlt wurde oder nicht.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erhält der Steuerpflichtige eine Rechnung, auf der eine höhere Mehrwertste...