Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden bewegliche Gegenstände derart installiert oder montiert, dass sie Teil eines Grundstücks oder Gebäudes im Vereinigten Königreich werden, kommt sowohl eine grundstücksbezogene Werkleistung als auch eine Werklieferung in Betracht, vgl. Rz. 22. In beiden Fällen ist der Ort der Leistung bzw. Lieferung im Vereinigten Königreich. Die Unterscheidung hat dennoch praktische Relevanz, weil der liefernde Unternehmer im Falle einer Werklieferung stets umsatzsteuerliche Pflichten im Vereinigten Königreich hat und sich zur Umsatzsteuer registrieren muss, es sei denn, er macht von einer Vereinfachungsregelung Gebrauch. Hingegen können Werkleistungen im Vereinigten Königreich im Anwendungsbereich des grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahrens liegen. Insoweit bestehen dann für den leistenden Unternehmer keine umsatzsteuerlichen Pflichten und kein Registrierungsgrund zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich.
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall danach, ob das Liefer- oder das Leistungselement vorrangig und prägend ist. Werden standardisierte Waren geliefert und installiert oder montiert, ohne dass kundenspezifische Anpassungen vorgenommen werden müssen, ist das Lieferelement vorranging und eine Werklieferung gegeben. Umfasst der Vertrag Beratungs-, Entwurfs- oder Inspektionsleistungen oder individuell nach Kundenwünschen vorgenommene Änderungen oder Anpassungen, ist es dagegen wahrscheinlich, dass das Leistungselement vorrangig ist.
Der deutsche Unternehmer D führt für seinen Kunden K Wartungsarbeiten an Aufzügen in Gebäuden von K im Vereinigten Königreich aus und liefert und installiert auch benötigte Ersatzteile. D ist nicht im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert. K ist eine im Vereinigten Königreich ansässige Limited und ist im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert.
Lösung:
D führt eine grundstücksbezogene Werkleistung im Vereinigten Königreich aus, weil vorrangig die Inspektion und Wartung der Aufzüge geschuldet wird. Der Ort der Leistung ist im Vereinigten Königreich. Das grenzüberschreitende Reverse-Charge-Verfahren findet Anwendung, sodass D keine umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich treffen und er sich insoweit nicht zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich registrieren kann.