Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Leistung von Vermietungen von beweglichen Gegenständen, soweit es sich nicht um Transportmittel handelt, bestimmt sich grundsätzlich nach den Grundregeln zur Ortsbestimmung. Ist der Empfänger jedoch ein Nicht-Unternehmer, der nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, ist der Ort der Leistung dort, wo der Empfänger ansässig ist, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 16(2)(h).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Leistung von Vermietungen von Transportmitteln unterscheidet sich danach, ob der Empfänger ein Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist und ob es sich um Kurzzeit- oder Langzeitvermietung handelt. Ein Transportmittel ("means of transport") ist jedes Fahrzeug oder jede Vorrichtung zur Güter- oder Personenbeförderung. Kurzzeitmiete ist gegeben, wenn im Falle eines Schiffes als Transportmittel der ununterbrochene Mietzeitraum nicht mehr als 90 Tage oder in allen anderen Fällen nicht mehr als 30 Tage beträgt, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 3(2). Langzeitmiete ist gegeben, wenn es keine Kurzzeitmiete ist, VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 13A(3). Wenn separate Mietverträge aufeinander folgen und für sich betrachtet Kurzzeitmieten sind, die Verträge zusammen aber den Mietzeitraum für Kurzzeitmieten überschreiten, werden auf den ersten Mietvertrag folgende Verträge als Langzeitmieten behandelt. Wenn der erste Mietvertrag tatsächlich eine Kurzzeitmiete bezweckt, greifen insoweit die Regelungen zur Kurzzeitmiete. Der Ort der Leistung von Kurzzeitvermietungen von Transportmitteln ist der Ort, an dem das Transportmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist, VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 3(1). Der Ort der Leistung von Langzeitvermietungen an Nicht-Unternehmer ist an dem Ort, an dem der Empfänger ansässig ist, allerdings gilt eine Ausnahmeregelung für Freizeitboote, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 13A(1),(2). Ist der Empfänger ein Unternehmer, greift bei Langzeitvermietungen keine Sonderregel.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Use-and-Enjoyment-Regelung kann bei den vorgenannten Leistungen Anwendung finden, vgl. Rz 59 f.