Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Umsatzsteuer ergibt sich auf der Basis der Gegenleistung. Dabei gilt als Gegenleistung der Gesamtbetrag, der für die gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, oder, in dem Umfang, in dem die Gegenleistung nicht in Form von Geld erbracht wird, der Nettogesamtwert der Gegenleistung.

 

Rz. 22

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Bei unentgeltlichen Vorgängen sind der Einkaufspreis bzw. die Selbstkosten im Umsatzzeitpunkt anzusetzen.

 

Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Bei entgeltlichen Transaktionen zwischen nahestehenden Personen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Gesellschaft und Gesellschafter, jeweils mit Verwandtschaft) ist der Marktpreis anzusetzen, wenn das tatsächliche Entgelt darunterliegt und der Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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