Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
6.1 Echte Steuerbefreiungen
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei den echten Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug unberührt, wodurch sie zu einer gänzlichen Entlastung des Umsatzes von der USt führen. Derzeit bestehen echte Steuerbefreiungen u. a. für Ausfuhrlieferungen in Drittländern und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, für i. g. Lieferungen, für die Seeschifffahrt und Luftfahrt, für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und damit zusammenhängende Leistungen mit Drittlandsbezug, für grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Eisenbahnen, Schiffen und Luftfahrzeugen, für die Lieferung von Gold an Zentralbanken und für die Vermittlung der oben angeführten Umsätze.
Befristete echte Steuerbefreiungen – COVID-19-Umsatzsteuerregelungen (§ 28 Abs. 53 Z 3–4 öUStG)
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Des Weiteren besteht seit 1. Januar 2021 für Lieferungen, i. g. Erwerbe und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen eine befristete (echte) Steuerbefreiung. Diese Befreiung ist auf alle Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 30. Juni 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Der Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung verzichten (Option zur Regelbesteuerung).
6.2 Unechte Steuerbefreiungen
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges sind die folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbefreit:
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsätze der Träger der Sozialversicherungen; Geld- und Bankgeschäfte; bestimmte Umsätze, die auch anderen Steuern unterliegen (Grundstücksumsätze, Umsätze von Aufsichtsratsmitglieder, Versicherungsleistungen, Glückspiele); Umsätze von Blinden; Umsätze des Postwesens; Umsätze der privaten Schulen; Kurse und Vorträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. Volksbildungsvereinen; Bausparkassen- und Versicherungsvertreter; gemeinnützige Sportvereinigungen; Pflege- und Tagesmütter; Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (v. a. von Geschäftsräumen); Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften; Kranken- und Pflegeanstalten; Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen; Zahntechniker; Lieferung von menschlichen Organen; Krankenbeförderung; Jugend-, Erziehungsheime, Kindergärten von öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaften; Theater, Konzerte und Museen von Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Körperschaften; Lieferung von Gegenständen, deren Vorsteuer beim Erwerb nicht abzugsfähig war; Umsätze von Kleinunternehmer.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Teil kann auf Steuerbefreiungen verzichtet werden (Option zur Regelbesteuerung), damit der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte sind (unecht) steuerbefreit gem. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c i. V. m. § 6 Abs. 4 Z 11 UStG, wenn diese für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. Voraussetzung für die (unechte) Steuerbefreiung ist, dass die Verteidigungsanstrengung dieser Streitkräfte außerhalb ihres Mitgliedstaats i. R. d. Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (z. B. militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte i. R. d. Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur) zu erfolgen hat. Auf zivile Missionen findet diese Befreiung keine Anwendung.
6.2.1 Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a öUStG; § 4 Z 9 lit. a dUStG)
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich sind Umsätze von Grundstücken (i. S. v. Art 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 i. d. F. der VO 1042/2013) von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann allerdings diesen befreiten Umsatz als steuerpflichtig behandeln, sofern es sich um einen Umsatz i. R. d. Unternehmens handelt.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Übt der liefernde Unternehmer die Option zur Steuerpflicht (Steuersatz 20 %) aus, ist USt auf den Umsatz abzuführen, allerdings steht auch der Vorsteuerabzug zu.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Optionsberechtigt ist jener Unternehmer, der den Grundstücksumsatz ausführt. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder einen Anspruch auf eine bestimmte Vorgehensweise, noch muss er der Ausübung der Option zustimmen. Zudem hängt die Optionsberechtigung nicht davon ab, ob der Erwerber das Grundstück als Unternehmer oder Nichtunternehmer erwirbt.
6.2.2 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 6 Abs. 1 Z 16 öUStG; § 4 Z 12 dUStG)
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (i. S. v. Art 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 i. d. F. der VO (EU) Nr. 1042/2013) zu Geschäftszwecken (z. B. Geschäftsräume) unterliegt grundsätzlich einer unechten Steuerbefreiung. Allerdings steht auch bei dieser Befreiung dem vermietenden Unternehmer eine Option zur Steuerpflicht zu, wodurch der Umsatz...