Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundlage für die Abrechnung der Mehrwertsteuer (nachfolgend: "Steuerbemessungsgrundlage") ist alles, was Entgelt darstellt (in Form von Geld, Sachbezügen oder Dienstleistungen), das der Steuerpflichtige vom Kunden, Auftraggeber oder Dritten für den erfolgten Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen erhält oder erhalten hat, einschließlich der Zuschüsse, die in unmittelbarer Verbindung mit dem Preis eines solchen Umsatzes stehen, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer.
Rz. 37
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In die Steuerbemessungsgrundlage sind einzubeziehen:
- Verbrauchsteuern und andere Steuern, Gebühren, Einfuhr- und andere Abgaben, außer der Mehrwertsteuer,
- Nebenkosten wie Provisionen, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die der Lieferant dem Käufer bzw. dem Auftraggeber der Dienstleistung in Rechnung stellt.
Rz. 38
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Erfolgt die Zahlung für den getätigten Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen nicht in Form von Geld oder nicht zur Gänze in Form von Geld, entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem Marktwert der Ware bzw. der Dienstleistung zum Zeitpunkt und am Ort des erfolgten Umsatzes.
Rz. 39
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Beim Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen, die vom Steuerpflichtigen, der keinen Sitz in Slowenien hat, durchgeführt wird, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was als Entgelt, das der Empfänger der Ware bzw. der Dienstleistung an den Lieferanten zu leisten hat, gilt.
Rz. 40
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Als Warenlieferung zählt auch die Verwendung der Ware für nicht unternehmerische Zwecke. In diesem Fall ist die Steuerbemessungsgrundlage der Anschaffungswert bzw. der Gestehungspreis.
Rz. 41
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In die Steuerbemessungsgrundlage werden nicht eingerechnet:
- Preissenkungen wie Preisnachlässe, die zum Zeitpunkt des durchgeführten Umsatzes gewährt werden und auf der Rechnung angeführt sind;
- Beträge, die der Steuerpflichtige im Namen seines Kunden als Vergütung für Ausgaben erhält, die er in seinem Namen und für seine Rechnung gezahlt hat und die er in seiner Buchhaltung als durchlaufenden Posten führt.
Rz. 42
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Wird die Steuerbemessungsgrundlage durch Stornierung des Auftrags, Rückgabe der Ware oder Preisnachlass im Nachhinein geändert, kann der Steuerpflichtige, der den Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen durchgeführt hat, den Betrag der Mehrwertsteuer berichtigen (vermindern). Der Steuerpflichtige darf den Betrag vermindern bzw. berichtigen, wenn er den Käufer schriftlich informiert, dass er für diesen Betrag keinen Vorsteuerabzug hat.
Im Fall, dass der Empfänger von Waren oder Dienstleistungen ein Endverbraucher ist, kann der Steuerpflichtige die Steuerbemessungsgrundlage nur vermindern, wenn er über ein Dokument verfügt, das die Lieferung widderruft oder kündigt sowie gleichzeitig nachweist, dass der Kaufpreis (oder ein Teil davon) dem Käufer erstattet wurde bzw. ihm die Zahlung erlassen wurde.
Rz. 43
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Wenn der Empfänger die Rechnung nicht bezahlt, kann der Steuerpflichtige (Rechnungsaussteller) nachträglich unten Einhaltung gewisser gesetzlichen Voraussetzungen seine Mehrwertsteuer-Verbindlichkeit vermindern.
Rz. 44
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Die Steuerbemessungsgrundlage bei der Wareneinfuhr ist der Warenwert, der in Einklang mit den Zollvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wird.
Rz. 45
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Für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmern und Personen sind unter bestimmten Umständen Marktpreise als Bemessungsgrundlage anzuwenden. Dies gilt nur, wenn der Preis
- niedriger als der Marktpreis ist und der Auftraggeber kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug hat;
- niedriger als der Marktpreis ist und der Lieferant kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug hat und eine Befreiung für die Lieferung oder sonstige Leistung greift;
- höher als der Marktpreis ist und der Lieferant kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug hat.
Rz. 46
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Der Normalsteuersatz beträgt 22 %. Zusätzlich gibt es einen verminderten Steuersatz i. H. v. 9,5 % und einen speziellen verminderten Steuersatz i. H. v. 5 %
Der verminderte Steuersatz i. H. v. 9,5 % gilt für folgende Waren:
- Lebensmittel und Getränke, außer Alkoholgetränke;
- Lieferung von Wasser;
- Arzneimittel und medizinische Hilfsmittel;
- öffentliche Beförderung von Reisenden und Reisegepäck;
- Eintrittskarten für Ausstellungen, Theater, Museen, für Besichtigung von Naturdenkmälern, Kino- und Musikveranstaltungen, Zirkus, Messen, Vergnügungsparks, Tiergärten und ähnliche Veranstaltungen sowie Eintrittskarten für Sportveranstaltungen
- Urheberrechte von Literatur- und Musikautoren und Aufführungen von Darstellern;
Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungen und Antiquitäten, wenn diese verkauft werden vom
- Urheber oder seinen gesetzlichen oder rechtlichen Erben oder
- Mehrwertsteuer-Pflichtigen, der nicht Wiederverkäufer ist, wenn er den Verkauf gelegentlich tätigt und wenn er die Gegenstände selbst eingeführt hat, oder diese an...