6.1 Voraussetzungen
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass die steuerpflichtige Person die Vorleistungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit bezogen hat. D. h. die bezogenen Leistungen müssen auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sein. Nicht unternehmerisch tätig und somit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wer sich ausschließlich mit Nicht-Entgelten (Spenden, Subventionen etc.) finanziert. Wer ideelle Zwecke verfolgt und dazu ein Unternehmen betreibt, kann neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich haben. Ein nicht-unternehmerischer Bereich liegt vor, wenn nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeiten nach außen ausgeübt werden. Dies kann v. a. bei Hilfsorganisationen, sozialtätigen und karitativen Einrichtungen der Fall sein (MWST-Info 09, Ziff. 1.4.2.4). Bei Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit kann die steuerpflichtige Person folgende Vorsteuern in Abzug bringen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG):
- die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer (Buchst. a),
- die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Buchst. b),
- die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Buchst. c).
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Des Weiteren muss die steuerpflichtige Person nachweisen können, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Das Vorliegen eines mehrwertsteuerkonformen Belegs (vgl. Rz. 64) ist hingegen nicht zwingend erforderlich.
6.2 Rechnungsstellung
Rz. 62
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Auf Verlangen des Leistungsempfängers hat die steuerpflichtige Person eine Rechnung auszustellen, die sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält (Art. 26 Abs. 2 MWSTG):
- Name und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Buchst. a),
- Name und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt (Buchst. b),
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen (Buchst. c),
- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung (Buchst. d),
- das Entgelt für die Leistung (Buchst. e),
- den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schließt das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes (Buchst. f).
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kassenzettel für Beträge bis 400 CHF müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten (Art. 26 Abs. 3 MWSTG i. V. m. Art. 57 MWSTV).
6.3 Ausschluss
Rz. 64
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Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die gem. Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind zudem die Steuerbeträge auf Aufwendungen, die nicht der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können (z. B. aus Spenden finanzierte gemeinnützige Organisation [vgl. Rz. 60], Auslagen für Vergnügen).
6.4 Gemischte Verwendung
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch außerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (sog. gemischte Verwendung), so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil i. R. d. unternehmerischen Tätigkeit für Leistungen verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 30 Abs. 2 MWSTG).
6.5 Eigenverbrauch
6.5.1 Entnahmeeigenverbrauch
Rz. 67
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Eine Korrektur des Vorsteuerabzuges hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich wegfallen. Eigenverbrauch liegt u. a. vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleistungen i. R. d. Meldeverfahrens bezogen hat (vgl. Rz. 69). Eine Entnahme im genannten Sinne liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person (Art. 31 Abs. 2 MWSTG):
- die Gegenstände oder Dienstleistungen außerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet (Buchst. a);
- sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die gem. Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Buchst. b);
- sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht. Nicht im Eigenverbrauch zu versteuern sind jedoch Geschenke bis 500 CHF pro Empfänger und Jahr sowie Werbegeschenke und Warenmuster, die...