Rz. 45

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wenn der Steuerpflichtige einen echt steuerbefreiten Umsatz ausführt, beeinflusst das sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht. Unter die echte Steuerbefreiung fallen:

  • Ausfuhrlieferung in Drittländern,
  • i. g. Lieferungen,
  • Leistungen i. Z. m. internationaler Seeschifffahrt und Luftfahrt,
  • internationale Transportleistungen,
  • Lieferung von Gold an die Zentralbank,
  • Leistungen i. Z. m. diplomatischen Vertretungen und
  • Wareneinfuhr und -ausfuhr i. Z. m. Zolllager.
 

Rz. 46

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von der Besteuerung sind in Kroatien gem. § 43 kroUStG ebenfalls die Leistungen der internationalen Personenbeförderung befreit. Die Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf die internationale Personenbeförderung im Straßen- und Eisenbahnverkehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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