Viktor Emanuel Gottschlich
6.1.1 Im Vereinigten Königreich ansässige Personen
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für im Vereinigten Königreich ansässige Personen besteht insbesondere eine Pflicht zur Registrierung zur Umsatzsteuer, wenn
- deren steuerbare Umsätze den Registrierungsgrenzwert überschreiten oder
- eine Überschreitung des Registrierungsgrenzwertes innerhalb der nächsten 30 Tage erwartet wird, vgl. VATA 1994, Schedule 1, Paragraph 1.
Der Registrierungsgrenzwert ("registration threshold") beträgt derzeit 90.000 GBP pro Jahr. Steuerbare Umsätze, die im Rahmen eines Reverse-Charge-Verfahrens empfangen werden, sind regelmäßig zu berücksichtigten. Von der Umsatzsteuer befreite Umsätze sind nicht zu berücksichtigen. Wird der Registrierungsgrenzwert überschritten, muss HMRC binnen einer Frist von 30 Tagen, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem der Registrierungsgrenzwert überschritten wird, benachrichtigt werden.
Rz. 72
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
HMRC kann eine Ausnahme ("exception") von der Registrierung genehmigen, wenn die steuerbaren Umsätze innerhalb der ersten 12 Monate ab dem vorgesehenen Registrierungsdatum den Deregistrierungsgrenzwert von derzeit 88.000 GBP pro Jahr voraussichtlich nicht überschreiten werden. HMRC kann eine Befreiung ("exemption") von der Registrierung genehmigen, wenn die steuerbaren Umsätze ganz oder überwiegend dem Nullprozentsteuersatz unterliegen werden. Eine Registrierungspflicht besteht, wenn i. g. Erwerbe in Nordirland einen Registrierungsgrenzwert von 90.000 GBP pro Jahr überschreiten oder eine Überschreitung erwartet wird, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZA, Paragraph 38.
6.1.2 Nicht im Vereinigten Königreich ansässige Personen
Rz. 73
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Für nicht im Vereinigten Königreich ansässige Personen gibt es keinen allgemeinen Registrierungsgrenzwert, vgl. VATA 1994, Schedule 1A, Paragraph 1. Eine nicht im Vereinigten Königreich ansässige Person muss sich deshalb zur britischen Umsatzsteuer mit Wirkung zu dem Tag registrieren, an dem
- sie erstmals einen im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsatz ausführt oder
- erstmals hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie innerhalb von 30 Tagen einen steuerbaren Umsatz im Vereinigten Königreich ausführen wird.
Wie bei im Vereinigten Königreich ansässigen Personen besteht eine Registrierungspflicht, wenn i. g. Erwerbe in Nordirland einen Registrierungsgrenzwert von 90.000 GBP pro Jahr überschreiten oder eine Überschreitung erwartet wird, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZA, Paragraph 38. HMRC muss über den Registrierungsgrund binnen 30 Tagen, beginnend mit dem zuerst eintretenden Ereignis, informiert werden. Die Person muss sich nicht zur Umsatzsteuer registrieren, wenn sie ausschließlich steuerbare Umsätze i. R. d. grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Verfahrens ausführt.
Rz. 74
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
HMRC kann eine Befreiung von der Registrierung genehmigen, wenn die steuerbaren Umsätze ganz oder überwiegend dem Nullprozentsteuersatz unterliegen werden, vgl. VATA 1994, Schedule 1A, Paragraph 13.