Rz. 49

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges sind die folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbefreit:

 

Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsätze der Träger der Sozialversicherungen; Geld- und Bankgeschäfte; bestimmte Umsätze, die auch anderen Steuern unterliegen (Grundstücksumsätze, Umsätze von Aufsichtsratsmitglieder, Versicherungsleistungen, Glückspiele); Umsätze von Blinden; Umsätze des Postwesens; Umsätze der privaten Schulen; Kurse und Vorträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. Volksbildungsvereinen; Bausparkassen- und Versicherungsvertreter; gemeinnützige Sportvereinigungen; Pflege- und Tagesmütter; Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (v. a. von Geschäftsräumen); Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften; Kranken- und Pflegeanstalten; Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten, Hebammen; Zahntechniker; Lieferung von menschlichen Organen; Krankenbeförderung; Jugend-, Erziehungsheime, Kindergärten von öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaften; Theater, Konzerte und Museen von Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Körperschaften; Lieferung von Gegenständen, deren Vorsteuer beim Erwerb nicht abzugsfähig war; Umsätze von Kleinunternehmer.

 

Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zum Teil kann auf Steuerbefreiungen verzichtet werden (Option zur Regelbesteuerung), damit der Vorsteuerabzug gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

 

Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte sind (unecht) steuerbefreit gem. § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c i. V. m. § 6 Abs. 4 Z 11 UStG, wenn diese für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. Voraussetzung für die (unechte) Steuerbefreiung ist, dass die Verteidigungsanstrengung dieser Streitkräfte außerhalb ihres Mitgliedstaats i. R. d. Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (z. B. militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte i. R. d. Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur) zu erfolgen hat. Auf zivile Missionen findet diese Befreiung keine Anwendung.

6.2.1 Grundstücksumsätze (§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a öUStG; § 4 Z 9 lit. a dUStG)

 

Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich sind Umsätze von Grundstücken (i. S. v. Art 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 i. d. F. der VO 1042/2013) von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer kann allerdings diesen befreiten Umsatz als steuerpflichtig behandeln, sofern es sich um einen Umsatz i. R. d. Unternehmens handelt.

 

Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Übt der liefernde Unternehmer die Option zur Steuerpflicht (Steuersatz 20 %) aus, ist USt auf den Umsatz abzuführen, allerdings steht auch der Vorsteuerabzug zu.

 

Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Optionsberechtigt ist jener Unternehmer, der den Grundstücksumsatz ausführt. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder einen Anspruch auf eine bestimmte Vorgehensweise, noch muss er der Ausübung der Option zustimmen. Zudem hängt die Optionsberechtigung nicht davon ab, ob der Erwerber das Grundstück als Unternehmer oder Nichtunternehmer erwirbt.

6.2.2 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 6 Abs. 1 Z 16 öUStG; § 4 Z 12 dUStG)

 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (i. S. v. Art 13b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 i. d. F. der VO (EU) Nr. 1042/2013) zu Geschäftszwecken (z. B. Geschäftsräume) unterliegt grundsätzlich einer unechten Steuerbefreiung. Allerdings steht auch bei dieser Befreiung dem vermietenden Unternehmer eine Option zur Steuerpflicht zu, wodurch der Umsatz dem Normalsteuersatz unterliegt. Die Ausübung steht jeweils für die einzelnen Vermietungsleistungen zu. Für seit dem 1. September 2012 neu abgeschlossene Mietverträge ist eine Option zur Steuerpflicht allerdings nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger hinsichtlich des angemieteten Grundstücks oder des baulich abgeschlossenen, selbstständigen Teils des Grundstücks zu mindestens 95 % zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Ausnahme besteht für vor dem 1. September 2012 selbst errichtete Gebäude, bei denen weiterhin uneingeschränkt zur Steuerpflicht optiert werden kann.

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnzwecke ist im Gegensatz dazu nicht befreit, unterliegt aber dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

6.2.3 Nutzung von Gebäuden für private Wohnzwecke (§ 3a Abs. 1a Z 2 letzter Satz öUStG)

 

Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die private Verwendung eines zur Gänze dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes wird nach österreichischer Rechtslage als ein nicht steuerbarer Vorgang angesehen. Daraus folgt, dass nur für den unternehmerisch genutzten Teil ein Vorsteuerabzug zulässig ist, nicht jedoch für den privat genutzten Teil.

6.2.4 Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 öUStG; § 19 dUStG)

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für inländische Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 35.000 EUR im Veranlagungszeitraum (sog. Kleinunternehmer) gilt eine unechte Steuerbefreiung, wodurch die eigenen Umsätze steuerfrei sind, ein...

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