6.5.1 Entnahmeeigenverbrauch
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Korrektur des Vorsteuerabzuges hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich wegfallen. Eigenverbrauch liegt u. a. vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt, sofern sie beim Bezug oder der Einlage des Ganzen oder seiner Bestandteile einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die Gegenstände oder Dienstleistungen i. R. d. Meldeverfahrens bezogen hat (vgl. Rz. 69). Eine Entnahme im genannten Sinne liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person (Art. 31 Abs. 2 MWSTG):
- die Gegenstände oder Dienstleistungen außerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere für private Zwecke, verwendet (Buchst. a);
- sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die gem. Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Buchst. b);
- sie unentgeltlich abgibt, ohne dass ein unternehmerischer Grund besteht. Nicht im Eigenverbrauch zu versteuern sind jedoch Geschenke bis 500 CHF pro Empfänger und Jahr sowie Werbegeschenke und Warenmuster, die für steuerbare Unternehmenszwecke abgegeben werden. Bei Letzteren wird ohne weiteres vermutet, dass ein unternehmerischer Grund für die unentgeltliche Abgabe gegeben ist (Buchst. c).
Rz. 68
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Ein Entnahmeeigenverbrauch liegt zudem vor, wenn die Steuerpflicht entfällt, weil beispielsweise die Geschäftstätigkeit aufgegeben oder die maßgeblichen Umsatzgrenzen nicht mehr erreicht werden. In einem solchen Fall wird die Eigenverbrauchsteuer auf jene Gegenstände geschuldet, die sich noch in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen befinden (Art. 31 Abs. 2 Buchst. d MWSTG).
6.5.2 Eigenverbrauch bei Vermögensübertragungen
Rz. 69
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Wird im Zuge einer Gründung, Liquidation, Umstrukturierung oder eines anderen im Fusionsgesetz vorgesehenen Rechtsgeschäfts ein Gesamt- oder Teilvermögen im Meldeverfahren übertragen (vgl. Art. 38 MWSTG), so schuldet der steuerpflichtige Lieferungs- oder Dienstleistungsempfänger die Eigenverbrauchsteuer, sofern einer der oben (vgl. Rz. 67) genannten Umnutzungstatbestände vorliegt (Art. 31 Abs. 2 MWSTG). Kein Eigenverbrauchstatbestand liegt hingegen vor, wenn der Leistungsempfänger die übernommenen Gegenstände und Dienstleistungen im gleichen Umfang für steuerbare Zwecke verwendet wie sein Vorgänger.
6.5.3 Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch
Rz. 70
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Für die Berechnung der Eigenverbrauchsteuer gilt es jeweils zu unterscheiden, ob der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wurde oder nicht.
Rz. 71
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Bei neuen Gegenständen und noch nicht genutzten Dienstleistungen, die vom Steuerbereich in den Nichtsteuerbereich überführt werden, ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschließlich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile (vgl. Rz. 74), zurückzuerstatten (Art. 31 Abs. 1 MWSTG).
Rz. 72
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Bei Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen wurden, berechnet sich die Eigenverbrauchsteuer nach dem Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes ist bei in Gebrauch genommenen, beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel, bei in Gebrauch genommenen, unbeweglichen Gegenständen für jedes abgelaufene Jahr linear 1/20 abzuschreiben. Die buchmäßige Behandlung ist nicht von Bedeutung (Art. 31 Abs. 3 MWSTG).
Rz. 73
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Wird ein Gegenstand nur vorübergehend für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang der Steuer zu korrigieren, die einem unabhängigen Dritten auf der Miete in Rechnung gestellt würde (Art. 31 Abs. 4 MWSTG).