Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das ungarische Umsatzsteuerrecht kennt die echte sowie unechte Steuerbefreiung. Derzeit besteht eine echte Steuerbefreiung (unter Beibehaltung des Vorsteuerabzugsrechts) für Ausfuhrlieferungen ins Drittlandgebiet, für Lieferungen und Leistungen i. Z. m. dem internationalen Transport und Güterverkehr und für Lieferungen und Leistungen, die dem Güterexport gleichgestellt sind (z. B. Lohnveredelungen der Ausfuhr, vgl. Rz. 22), für i. g. Lieferungen, für internationale Güterbeförderungen und damit zusammenhängende Leistungen.
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Lieferungen und Leistungen i. Z. m. dem internationalen Transport und Güterverkehr gehört insbesondere der Personen(transit)verkehr, wenn der Anfangs- oder Bestimmungsort in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland liegt. Des Weiteren gehören hierzu die Lieferungen, bei denen in unmittelbarer Folge Gegenstände in einem Zolllager, Zollfreilager ausgelagert oder einem Zolllagerverfahren, aktivem Lohnveredelungsverfahren unterzogen werden. Im Falle der Veräußerung von Waren an Passagiere an Bord eines Flugzeuges, eines Schiffes oder einer Eisenbahn bei i. g. Reiselinien bzw. bei Reisen ins Drittland zählen diese Lieferungen ebenfalls zu den Lieferungen des internationalen Transports.
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs unterliegen insbesondere die folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen der unechten Steuerbefreiung:
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Veräußerung, Vermietung von Grundstücken und Nutzungseinräumung an Grundstücken (ausgenommen Baugrundstücke), Veräußerung und Vermietung von Wohnimmobilien (ausgenommen ist die erste Veräußerung vor und nach der Fertigstellung); Vermietung von sonstigen Immobilien; Umsätze aus Warenbörsengeschäften der Börsenteilnehmer; Umsätze von Finanzdienstleistungen; Umsätze aus der Überlassung von Gläubiger- und Gesellschaftsrechten, Forderungsabtretung; Umsätze aus Glückspielen; Umsätze der Träger der Sozialversicherungen; Umsätze von Blinden; Umsätze des Postwesens; Umsätze aus Jugend-, Erziehungsheimen; Kurse und Vorträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. Volksbildungsvereinen; Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinigungen, Umsätze des öffentlichen Rundfunks und Fernsehsendungen; die Lieferung von menschlichen Organen; Umsätze der Zahntechniker sowie den Mitgliedern einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) gewährte Leistungen.
Rz. 68
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Für die Veräußerung bzw. Vermietung und Verpachtung von Immobilien (i. S. d. uUStG gibt es in der Beurteilung zwischen Wohnimmobilien, sonstigen Immobilien und mit diesen verbundenen Tätigkeiten keinen Unterschied) besteht die Option zur Regelbesteuerung. Die Option muss bei der Steuerbehörde zu Beginn der Vermietungstätigkeit und somit bei der Registrierung angemeldet werden. Sofern bereits eine steuerfreie Vermietung im Geschäftsjahr vorliegt, ist die Anmeldung der Option zur Steuerpflicht zum letzten Tag des jeweils vorangehenden Steuerjahres erforderlich. Eine Anmeldung zur Steuerpflicht ist während des Geschäftsjahres nicht zulässig.
Rz. 69
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Der Steuerbefreiung unterliegen auch die Importlieferungen, bei denen innerhalb von 30 Tagen unmittelbar eine i. g. Weiterlieferung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt werden (vgl. Rz. 132). Als steuerfreie Importlieferung gilt z. B. der Import von Erdgas, Strom und Wärme- bzw. Kühlungsenergie.