7.1 Regelsteuersatz
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 13.01.2014 beträgt der Regelsteuersatz in Zypern 19 % (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das zyprische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar von 9 % und von 5 % (vgl. Art. 18 und 18A Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für die folgenden Umsätze (vgl. Schedule 5 Mehrwertsteuergesetz):
- Leistungen von Bestattungsunternehmen,
- Leistungen von Schriftstellern und Komponisten,
- Kunstgegenstände vom Urheber,
- Abfallsammlung und Entsorgung,
- Umsätze mit Düngemitteln,
- Umsätze mit Tierfutter,
- Umsätze mit Flüssiggas,
- Lieferungen von Wasser,
- verschiedene Waren für behinderte Personen,
- Bustransport,
- Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und ähnliche Gegenstände,
- Friseurleistungen,
- Lieferung von Medikamenten, Verhütungsmitteln und Damenhygieneprodukten,
- die meisten Lebensmittel, ausgenommen Catering, Alkoholika und Softgetränke mit Kohlensäure,
- Eintritte zu Theatern, Zoos, Museen usw. sowie zu Sportveranstaltungen,
- Kauf, Herstellung oder Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung, wenn als privater Hauptwohnsitz vorgesehen, mit weiteren Bedingungen,
- Lieferungen von Kraftstoffen (nur Februar 2022 bis 15.01.2023).
Rz. 27
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Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt u. a. für die folgenden Umsätze (vgl. Schedule 12 Mehrwertsteuergesetz):
- Leistungen von Restaurants (ausgenommen alkoholische Getränke),
- Transport von Personen und Gepäck durch Taxis,
- Strom für Haushalte (nur Ende 2021 bis 31.08.2022),
- Unterkünfte in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen einschließlich Ferienwohnungen, einschließlich eventueller Unterkünfte mit Halbpension oder Vollpension auch unter Einschluss alkoholischer Getränke.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 28
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Das zyprische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere (vgl. Art. 25 und Schedule 6 Mehrwertsteuergesetz):
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Goldlieferungen an die Zentralbank,
- Internationale Personenbeförderung,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 30
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen u. a. für (vgl. Art. 26 und Schedule 7 Mehrwertsteuergesetz):
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- ärztliche Leistungen,
- Universalpostdienstleistungen,
- bestimmte Unterrichtsleistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- bestimmte kulturelle Leistungen,
- Glücksspielumsätze,
- Lieferungen von Immobilien (ausgenommen neue Gebäude; ab dem 02.01.2018 sind Lieferungen von Baugrundstücken ebenfalls ausgenommen),
- Vermietung von Immobilien. (nur bis November 2017, danach steuerpflichtig mit Ausnahme der Vermietung für private Wohnzwecke)
Rz. 31
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Eine Option zur Steuerpflicht gibt es in Zypern nicht.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Zypern hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 33
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkaufswert im selben Geschäft am selben Tag mindestens 50 EUR brutto beträgt.
Rz. 34
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Zypern hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 13C und Schedule 11 Mehrwertsteuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
- bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee, Oliven,
- Kautschuk, Wolle,
- bestimmte Chemikalien und Mineralöle.