7.1 Regelsteuersatz
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Spanien beträgt 21 % (vgl. Art. 90 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das spanische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 4 %, 5 % und 10 % (vgl. Art. 91 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 4 % gilt u. a. für die Lieferung von
- Grundnahrungsmitteln (Brot, Mehl, Milch von Tieren, Käse, Eier, Früchte, Gemüse, Knollen und Getreide teilweise bis 31.12.2023 unter Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug, sog. Nullsatz),
- Büchern, Zeitungen und Magazinen, die nicht überwiegend Werbung enthalten, auch in digitaler Form,
- pharmazeutischen Produkten für den menschlichen Gebrauch,
- bestimmten Gütern für und Erbringung von Leistungen an behinderte Personen,
- bestimmte Damenhygieneprodukte sowie Empfängnisverhütungsmittel.
Rz. 26a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für die Lieferung von
- Strom, Erdgas, Brennholz und Briketts unter weiteren Bedingungen (bis 31.12.2023) sowie
- Oliven, Öle aus Saaten und Pasta (bis 31.12.2023).
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt u. a. für
- die Lieferung von allen übrigen Lebensmitteln sowie von Getränken für Personen und Tiere (alkoholische Getränke sind ausgenommen, ebenso seit dem 01.01.2021 alle süßen Getränke),
- die Lieferung von pharmazeutischen Produkten für Tiere,
- die Lieferung von bestimmten medizinischen Geräten und Hilfsmitteln (z. T. kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung),
- Wohnungen,
- die Lieferung von Blumen, Pflanzen, Samen, Zwiebeln,
- Personenbeförderungen,
- Hotel- und Restaurantumsätze (auch für Getränke),
- bestimmte kulturelle Leistungen (Eintritte u. a. für Bibliotheken, Archive, Kunstausstellungen, Gemäldesammlungen, Theater, Zirkus, Stierkämpfe, Konzerte),
- Müllabfuhr,
- Messen und Ausstellungen,
- Kinokarten,
- Einfuhr und Lieferung von Kunstgegenständen durch die Künstler, die diese geschaffen haben, sowie Händler, die nicht die Differenzbesteuerung anwenden.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das spanische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz),
- Lieferung von Gold an die Bank von Spanien,
- Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für internationale Fluggesellschaften),
- Lieferungen und Leistungen an ausländische Botschaften und Konsulate, soweit deren Staaten vergleichbaren spanischen Einrichtungen ebenfalls Steuerfreiheit gewähren, sowie an anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder entsprechend internationalen Abkommen,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe,
- bestimmte Grundnahrungsmittel (bis 31.12.2023).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 20 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspielumsätze,
- ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
- Dienstleistungen selbstständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften – in Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 21.09.2017, C-326/15, DNB Banka, wurden zum 01.01.2019 u. a. Versicherungen, Finanzdienstleister, Urheberrechtsverwalter und verschiedene Immobilienunternehmen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen),
- Umsätze der Sozialversicherung sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
- diverse unterrichtende Leistungen,
- Umsätze von Non-Profit-Organisationen,
- Umsätze aus der Übertragung von Immobilien, sofern es sich nicht um neue Immobilien oder um Bauland handelt,
- bestimmte Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist nur für Umsätze aus der Übertragung von Immobilien möglich. Voraussetzung für die Option ist, dass der Erwerber berechtigt ist, die Umsatzsteuer vollständig oder zumindest teilweise als Vorsteuer geltend zu machen. In diesem Fall schuldet der Erwerber die Umsatzsteuer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.
Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument mit Nachweis, dass es bei der Zollbehörde abgegeben und anerkannt wurde (Abfertigungsbeleg ist ebenfalls als Nachweis möglich), zusammen mit den Transportbelegen und einem Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten ...