7.1 Regelsteuersatz
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Polen beträgt 23 % (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das polnische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 5 % und 8 % (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 8 % gilt u. a. für
- verschiedene landwirtschaftliche Produkte,
- Restaurantleistungen mit Ausnahme von Getränken (außer Kaffee, Tee und Wasser) und einzelnen Speisen,
- verschiedene Lebensmittel,
- Hotelübernachtungen,
- andere Bücher und Zeitschriften (s. Rz. 26),
- Kraftstoffe (nur 01.02.2022 bis 31.12.2022),
- Personenbeförderung,
- medizinische Produkte,
- Lieferung von Wasser,
- Erdgas und Wärme (nur im Januar 2022),
- verschiedene landwirtschaftliche Dienstleistungen,
- Bau, Lieferung und Reparatur von Sozialwohnungen.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für
- bestimmte Bücher und bestimmte Zeitschriften,
- Lieferungen von Strom und Wärme (nur 01.02.2022 bis 31.12.2022),
- verschiedene landwirtschaftliche Produkte.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das polnische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 83 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- Ausfuhrlieferungen,
- i. g. Lieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern,
- Erdgas (nur 01.02.2022 bis 31.12.2022),
- Dünger (nur 01.02.2022 bis 31.12.2024),
- verschiedene Grundnahrungsmittel (nur 01.02.2022 bis 31.12.2023),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 43 bis 82 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- Postdienstleistungen,
- Goldlieferungen an die Zentralbank,
- Vermietung von Immobilien für eigene Wohnzwecke,
- Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung von Immobilien an steuerpflichtige Personen möglich. Es ist vor der Transaktion ein schriftlicher Antrag zu stellen. Zum 01.01.2022 wurde eine Option zur Steuerpflicht für Finanzumsätze eingeführt. Sie gilt nur für Transaktionen an Unternehmer und erfordert ebenfalls einen Antrag vor dem Meldezeitraum, in dem die Option wirksam sein soll. Die Option bindet bei Finanzumsätzen den Unternehmer für zwei Jahre.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Polen hat Art. 45a MwStVO nicht direkt umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber diese und alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und ein Mindestbetrag von 200 PLN (dies gilt seit 01.01.2022) erreicht ist (vgl. Art. 126–130 Mehrwertsteuergesetz). Seit dem 01.01.2022 wurde die Nachweisführung auf ein vollständig digitales Verfahren über "PUESC" umgestellt.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Polen hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.