7.1 Regelsteuersatz
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Malta beträgt 18 % (vgl. Teil IV, Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das maltesische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 5 % und 7 % (vgl. Schedule 8 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt u. a. für
- touristische Unterkünfte,
- Entgelte für die Nutzung von Sportanlagen.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für
- die Lieferung von elektrischem Strom,
- die Lieferung von Süßigkeiten,
- die Lieferung medizinischer Geräte,
- die Lieferung von Produkten, die nur für behinderte Menschen bestimmt sind,
- die Einfuhr von Kunstwerken, Sammlerstücken und Antiquitäten,
- Lieferungen gedruckter Werke (auch Hörbücher und E-Books).
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das maltesische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 i. V. m. Schedule 5, Teil 1, Art. 1 bis 12 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Speisenlieferungen (gilt nicht für Catering),
- Lieferungen von Medikamenten,
- Lieferungen für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Lieferungen von Gold an die Zentralbank,
- Umsätze in Freizonen und Zolllagern,
- grenzüberschreitende Personenbeförderung,
- Busse im ordentlichen Linienverkehr,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 i. V. m. Schedule 5, Teil 2, Art. 1 bis 15 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- bestimmte Unterrichtsleistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- bestimmte Glücksspielumsätze,
- Postdienstleistungen,
- ärztliche Leistungen,
- Lieferungen von Wasser durch öffentliche Einrichtungen,
- zahlreiche Umsätze mit Immobilien (Vermietung und Verkauf),
- öffentliche Radio- und Fernsehleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Malta hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Malta hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.