7.1 Regelsteuersatz
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.01.2015 beträgt der Regelsteuersatz in Luxemburg 17 % (vgl. Art. 39 Mehrwertsteuergesetz). Vorher entsprach er mit 15 % dem EU-Mindestsatz. Im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 war der Regelsteuersatz zur Inflationsbekämpfung temporär auf 16 % abgesenkt.
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das luxemburgische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 3 %, 8 % und 14 % (vgl. Art. 39 Mehrwertsteuergesetz). Im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2023 war zur Inflationsbekämpfung der Satz von 14 % temporär auf 13 % und der Satz von 8 % temporär auf 7 % abgesenkt.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 14 % gilt u. a. für (vgl. Annex C zum Mehrwertsteuergesetz):
- Wein aus Trauben mit maximal 13 % Alkohol,
- Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
- Verwaltung von Krediten oder Kreditsicherheiten durch eine andere Person als den Kreditgeber,
- Lieferungen von Dampf, Wärme und Kälte,
- Werbebroschüren und ähnliche gedruckte Materialien,
- feste mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Feuerholz.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 8 % gilt u. a. für (vgl. Annex A zum Mehrwertsteuergesetz):
- Gaslieferungen zur Nutzung bei der Wärmeerzeugung, Beleuchtung oder als Treibstoff,
- Lieferungen von Elektrizität,
- Lieferungen von Pflanzen,
- Reinigung privater Haushalte,
- Leistungen der Friseure,
- Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen oder Lederwaren.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 3 % gilt u. a. für (vgl. Annex B zum Mehrwertsteuergesetz):
- Lebensmittel für menschlichen Bedarf, ausgenommen Alkohol,
- landwirtschaftliche Produkte,
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (einschließlich E-Books), ausgenommen erotische, pornografische oder solche mit primär werbendem Charakter oder überwiegend mit Video- oder Audioinhalten,
- Schuhe und Kleidung für Kinder unter 14 Jahren,
- Lieferungen von Wasser,
- Restaurantumsätze, ausgenommen Alkohol,
- Verkauf von Wohnungen und Wohnhäusern,
- Personenbeförderung,
- bestimmte kulturelle Leistungen,
- Medikamente.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das luxemburgische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze für die Luftfahrt und die Seefahrt (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Goldlieferungen an Zentralbanken (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze in Zolllagern, Freizonen oder Verbrauchsteuerlagern (vgl. Art. 60 bis Mehrwertsteuergesetz),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- ärztliche Leistungen,
- Leistungen der Sozialfürsorge,
- bestimmte Glücksspielumsätze,
- verschiedene Immobilienlieferungen, ausgenommen Baugrundstücke, Immobilien zum Abriss,
- Vermietung von Immobilien,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- verschiedene kulturelle oder sportliche Leistungen.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht gibt es in Luxemburg nur für die Vermietung von Immobilien oder für deren Verkauf. Es ist jeweils ein Antrag bei der FinBeh zu stellen (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Immobilie zu mehr als 50 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze nutzen.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Luxemburg hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 74 EUR beträgt.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Luxemburg hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
- bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Ka...