7.1 Regelsteuersatz
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Litauen beträgt 21 % (vgl. Art. 18 i. V. m. Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das litauische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 5 % und 9 % (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt u. a. für
- Bücher,
- Zeitungen und Zeitschriften (mit weiteren Anforderungen, galt bis 31.12.2020),
- Lieferung von Warmwasser für Wohnzwecke, oder von Kaltwasser zur Erwärmung für diese Zwecke (nur vom 01.10.2022 bis 30.04.2023 und vom 01.10.2023 bis 30.04.2024),
- touristische Unterkünfte,
- Personenbeförderung auf definierten Routen des Linienverkehrs,
- bestimmte medizinische Produkte und Medikamente, die mindestens teilweise von der Sozialversicherung erstattet werden, sowie andere verschreibungspflichtige Medikamente,
- Brennholz für die Heizung privater Haushalte,
- Catering und Speisen zum Mitnehmen, ausgeschlossen alkoholische Getränke (befristet bis 31.12.2023),
- Zugang zu Kunst und Kultur sowie Leistungen von darstellenden Künstlern (z. B. Sänger, Musiker, Schauspieler (befristet bis 30.06.2023),
- bestimmte sportliche Leistungen (befristet bis 30.06.2023).
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für
- technische Hilfsmittel für Behinderte,
- Zeitungen und Zeitschriften (mit weiteren Anforderungen, auch digital, gilt ab dem 01.01.2021),
- bestimmte medizinische Produkte und Medikamente, die mindestens teilweise von der Sozialversicherung erstattet werden, sowie andere verschreibungspflichtige Medikamente.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das litauische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere
- Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz),
- i. g. Lieferungen (vgl. Art. 49 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Lieferungen von Gold an Zentralbanken (vgl. Art. 48 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern (vgl. Art. 53 Mehrwertsteuergesetz),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze (vgl. Art. 28 Mehrwertsteuergesetz),
- Versicherungsumsätze (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz),
- Glücksspiele und Lotterien (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz),
- Postdienstleistungen (vgl. Art. 25 Mehrwertsteuergesetz),
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Art. 26 Mehrwertsteuergesetz),
- ärztliche Leistungen (vgl. Art. 20 Mehrwertsteuergesetz),
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz),
- verschiedene kulturelle und sportliche Leistungen (vgl. Art. 23 Mehrwertsteuergesetz)
- Vermietung von Immobilien (vgl. Art. 31 Mehrwertsteuergesetz),
- verschiedene unterrichtende Leistungen (vgl. Art. 22 Mehrwertsteuergesetz),
- Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung oder der Vermietung von Immobilien an steuerpflichtige Personen oder an diplomatische Einrichtungen möglich. Gleiches gilt für diverse Finanzumsätze (v. a. Kreditgeschäft, Kontoführung, Zahlungsverkehr, Gewährung von Sicherheiten oder Bürgschaften). Die Optionserklärung bindet den Unternehmer für 24 Monate für alle gleichartigen Transaktionen. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Litauen hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz) und der Einkauf einen Nettopreis über 40 EUR hatte.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Litauen hat eine sehr eingeschränkte Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Diese betrifft im Prinzip nur Waren, die im Duty-Free-Handel verwendet werden sollen.