7.1 Regelsteuersatz
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Griechenland beträgt 24 % (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das griechische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 13 % (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz) und 6 % (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz). Hierzu enthält das Gesetz eine ausführliche Anlage III.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 13 % gilt u. a. für
- viele Lebensmittel,
- Speisen in Restaurants und der Gastronomie,
- Dienstleistungen der Gastronomie (ohne Alkohol, nur vom 01.06.2020 bis 30.12.2023),
- Personenbeförderung (nur vom 01.06.2020 bis 30.12.2023),
- Eintritte zu Kinos oder Zoos (nur vom 01.06.2020 bis 30.12.2023),
- Fitnessstudios und Tanzschulen (nur vom 01.10.2021 bis 30.12.2023),
- Übernachtungen in Hotels.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 6 % gilt u. a. für
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (seit 01.07.2021 auch in digitaler Form, ausgenommen solche, die hauptsächlich Video oder Audio enthalten),
- Theater,
- viele Medikamente,
- Gas und Strom,
- Leistungen der häuslichen Kinderbetreuung oder Altenpflege, soweit nicht steuerfrei.
Rz. 27
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Es gilt weiterhin ein Abschlag von 30 % auf den Steuerbetrag für Lieferungen oder vor Ort physisch ausgeführte Dienstleistungen in den Gebieten Lesbos, Chios, Samos ,Kos und Leros. Tabakprodukte und Beförderungsmittel sind von der Ermäßigung ausgenommen.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 28
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Das griechische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere
- i. g. Lieferungen (vgl. Art. 28 Mehrwertsteuergesetz) und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 24 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze in Zoll- oder Verbrauchsteuerlagern (vgl. Art. 25 und 26 Mehrwertsteuergesetz),
- Goldlieferungen an die Zentralbank (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Es bestehen Freizonen in Piraeus und in Salonika.
Rz. 30
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 22 Mehrwertsteuergesetz) gibt es u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- bestimmte Glücksspielumsätze einschließlich Online-Glücksspiel,
- ärztliche Leistungen und ähnliche Tätigkeiten,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- Universalpostdienstleistungen,
- nichtkommerzielles Radio und Fernsehen,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- Immobilienverkauf, außer Lieferung vor dem ersten Gebrauch, vgl. Art. 6 Mehrwertsteuergesetz),
- Vermietung von Immobilien (außer Gewerbeimmobilien, aber einschließlich Hotels).
Rz. 31
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Eine Option zur Steuerpflicht ist nur bei der Vermietung von bestimmten gewerblichen Immobilien (i. d. R. Hotels) auf Antrag zulässig (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 32
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die USt-IdNr. erbracht werden. Der Kunde soll den Erhalt der Ware ausdrücklich bestätigen. Griechenland hat Art. 45a MwStVO, der ab dem 01.01.2020 anzuwenden ist (in Deutschland: § 17a UStDV), noch nicht explizit umgesetzt, müsste aber diese Nachweisformen anerkennen.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis von mindestens 50 EUR hatte (vgl. Art. 24 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 34
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Die Steuerbefreiung für Kleinsendungen bei der Einfuhr mit einer Wertgrenze von 45 EUR wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 35
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Griechenland hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 26 und Annex VI Mehrwertsteuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin,
- bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln, Oliven und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Kautschuk,
- bestimmte Chemikalien und Mineralöle.