7.1 Regelsteuersatz
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Estland beträgt bis zum 31.12.2024 20 % (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Ab dem 01.01.2025 erhöht sich der Regelsteuersatz auf 22 %. Dabei gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2025 für Verträge, die vor dem 01.05.2023 abgeschlossen wurden und keine Belastung der erhöhten Umsatzsteuer gestatten. Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, können bei bis zum 31.12.2024 vereinnahmten Zahlungen auf bis zum 31.12.2023 ausgeführte und mit 20 % berechnete Umsätze weiterhin den Steuersatz von 20 % anwenden.
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das estnische Umsatzsteuergesetz sieht bis zum 31.12.2024 einen ermäßigten Steuersatz von 9 % und einen weiteren ermäßigten Steuersatz von 5 % vor (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Zum 01.01.2025 wird ein weiterer ermäßigter Steuersatz von 13 % eingeführt.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt u. a. für
- Bücher,
- Zeitschriften, auch in digitaler Form (bis 31.07.2022, danach teilweise 5 %),
- Medizinische Geräte, Medikamente und Empfängnisverhütungsmittel,
- bestimmte Produkte für Behinderte,
- Hotelübernachtungen einschließlich Frühstück, aber ohne weitere Leistungen (nur bis 31.12.2024),
- Zeitungen oder Zeitschriften, auch in digitaler Form, wenn sie nicht überwiegend erotisch, pornografisch oder werbend sind oder primär Video- oder Musikinhalte liefern (gilt nur ab 01.01.2025).
Der zum 01.01.2025 neu eingeführte ermäßigte Steuersatz von 13 % gilt ab diesem Zeitpunkt für die vorher mit 9 % besteuerten Hotelübernachtungen.
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für Zeitungen oder Zeitschriften, auch in digitaler Form (seit 01.08.2022), wenn sie nicht überwiegend erotisch, pornografisch oder werbend sind oder primär Video- oder Musikinhalte liefern (gilt nur bis 31.12.2024).
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das estnische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern
- Goldlieferungen an die estnische Zentralbank,
- Transportleistungen i. Z. m. der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren (ab 01.07.2022),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 16 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- Postdienstleistungen,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- Vermietung und Verkauf von Immobilien, mit Ausnahme des Verkaufs neuer oder renovierter Immobilien (Wertgrenze von 10 % bezogen auf Anschaffungskosten vor der Maßnahme),
- verschiedene unterrichtende Leistungen.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. bei der Vermietung von Immobilien (nicht für Wohnzwecke), bei verschiedenen Umsätzen mit Anlagegold und bei verschiedenen Finanzumsätzen zulässig. Sie ist der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und muss im Fall der Vermietung für mindestens zwei Jahre erklärt werden (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Estland hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis über 38 EUR hatte.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Estland hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin,
- Bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln, Oliven und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Kautschuk,
- Wolle,
- Bestimmte Chemikalien und Mineralöle.