7.1 Regelsteuersatz
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Finnland beträgt 24 % (vgl. Art. 84 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das finnische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 10 % (vgl. Art. 85a Mehrwertsteuergesetz) und 14 % (vgl. Art. 85 Mehrwertsteuergesetz).
Zum 01.01.2024 sind zahlreiche Anpassungen der ermäßigt besteuerten Umsätze geplant. Das Gesetzgebungsverfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 14 % gilt u. a. für
- die meisten Lebensmittel,
- Restaurant- und Cateringumsätze,
- Tierfutter.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt u. a. für
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (auch in digitaler Form),
- bestimmte Urheberrechte,
- Kinos und bestimmte kulturelle Leistungen, z. B. Theater,
- Sportliche Dienstleistungen,
- Personenbeförderung (Ausnahme: vom 01.01. bis 30.04.2023: Nullsatz),
- Lieferungen von elektrischem Strom (nur 01.12.2022 bis 30.04.2023),
- medizinische Produkte.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das finnische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Zoll- oder Verbrauchsteuerlagern,
- Personenbeförderung (nur vom 01.01. bis 30.04.2023),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze (vgl. Art. 41 bis 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Versicherungsumsätze (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz),
- bestimmte Glücksspielumsätze (vgl. Art. 59 Mehrwertsteuergesetz),
- Goldlieferungen an die Zentralbank (vgl. Art. 59 Mehrwertsteuergesetz),
- Verkauf selbst gesammelter Beeren und Pilze, unbearbeitet (vgl. Art. 59 Mehrwertsteuergesetz),
- bestimmte Umsätze von Blinden (vgl. Art. 60 Mehrwertsteuergesetz),
- ärztliche Leistungen und ähnliche Tätigkeiten (vgl. Art. 34 bis 36 Mehrwertsteuergesetz),
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge (vgl. Art. 37 bis 38 Mehrwertsteuergesetz),
- Immobilienumsätze (Vermietung und Verkauf, vgl. Art. 26 Mehrwertsteuergesetz),
- Universalpostdienstleistungen (vgl. Art. 33a Mehrwertsteuergesetz),
- Übertragung bestimmter Urheberrechte (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz),
- verschiedene unterrichtende Leistungen (vgl. Art. 39 und 40 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist auf Antrag bei der Vermietung von Immobilien (nur an Unternehmer mit Vorsteuerabzugsrecht, oder bestimmte staatliche Einrichtungen) zulässig (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die USt-IdNr. erbracht werden. Finnland hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis von mindestens 40 EUR hatte (vgl. Art. 70b Mehrwertsteuergesetz). Allerdings gilt eine Sonderregelung für Personen mit Wohnsitz in Norwegen. Für diese beträgt der Mindestwert 170 EUR netto, es muss ein Nachweis der Einfuhrbesteuerung in Norwegen geführt werden, und die Ausfuhr muss unmittelbar nach dem Kauf erfolgt sein.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze von 45 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Finnland hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 72h ff. Mehrwertsteuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin,
- bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln, Oliven und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Kautschuk,
- Wolle,
- bestimmte Chemikalien und Mineralöle.