7.1 Regelsteuersatz
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Frankreich beträgt 20 % (vgl. Art. 278 CGI).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das französische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor und zwar 2,1 %, 5,5 % und 10 % (vgl. Art. 278-0 bis, Art. 278 bis A, Art. 278 bis, Art. 278 quater, Art. 281 quater, Art. 281 sexies, Art. 281 octies und Art. 281 nonies CGI). In Art. 278 ter CGI war für den Zeitraum vom 15. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2022 außerdem ein Nullsatz für in der EU zugelassene Impfstoffe gegen COVID-19 und bestimmte Diagnoseverfahren des Virus vorgesehen. In den überseeischen Gebietskörperschaften gelten abweichend noch einmal besondere, regelmäßig geringere ermäßigte Steuersätze.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt u. a. für
- bestimmte Arten von Tierfutter und Düngemitteln,
- Brennholz und bestimmte landwirtschaftliche Produkte,
- bestimmte Medikamente,
- bestimmte Lieferungen und Leistungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus,
- Handwerkerleistungen an zu Wohnzwecken genutzten Immobilien, die älter sind als zwei Jahre,
- Hotelübernachtungen und vergleichbare Leistungen,
- Personenbeförderung,
- Eintrittsgelder zu Messen und Ausstellungen, Museen,
- Abgabe von Speisen in Restaurants und Verkaufsstellen zum sofortigen Verzehr mit Ausnahme alkoholischer Getränke.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 5,5 % gilt u. a. für
- bestimmte Bauleistungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus,
- Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel und Getränke mit Ausnahme von Alkoholika,
- die Lieferung von Strom, Fernwärme (sofern zu mindestens 50 % aus Biomasse, Geothermie, Solarthermie, Abfall oder unter Wiederverwendung z. B. in Produktionsindustrie erzeugter Wärme) und Stadtgas über Netze,
- bestimmte zugelassene Medikamente und pharmazeutische Präparate,
- Hilfsmittel für Behinderte,
- Bücher und Hörbücher, auch in digitaler Form (z. B. Downloads),
- Eintrittsgelder zu Theateraufführungen, Musicals, Konzerten, Filmvorführungen u.Ä. sowie Sportveranstaltungen,
- die Einfuhr von Kunstwerken, Sammlerstücken und Antiquitäten sowie den Verkauf von Kunstwerken durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger.
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes für 2023 sieht den ermäßigten Steuersatz von 5,5 % für die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Wohngebäuden sowie für Leistungen der energetischen Sanierung in Bestandsgebäuden (Fertigstellung vor mehr als zwei Jahren) vor.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 2,1 % gilt u. a. für
- Uraufführungen in Theatern, Konzerten u.Ä.,
- bestimmte Medikamente und pharmazeutische Präparate,
- die Gebühr für den öffentlichen Rundfunk,
- den Verkauf bestimmter lebender Tiere wie Kühe, Schweine usw. an Nichtunternehmer,
- qualifizierende Presseerzeugnisse sowie ihre Onlineversionen.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das französische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 271, V i. V. m. 262 bis 263 sowie 291 CGI) gehören insbesondere
- Ausfuhrlieferungen,
- i. g. Lieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern,
- bestimmte Leistungen der Personen- und Warenbeförderung.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 261 bis 261 G CGI) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- soziale, kulturelle oder Leistungen im Bereich des Sports gemeinnütziger Einrichtungen,
- Postdienstleistungen (vgl. Art. 256 B CGI Steuergesetz),
- Vermietung von nicht möblierten Immobilien,
- Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Vermietung oder Lieferung von Immobilien an Unternehmer oder an Landwirte möglich (vgl. Art. 260 CGI).
Weiterhin kann eine Option bei bestimmten Umsätzen im Finanzsektor und Wertpapierhandel durch besonderen Antrag und für fünf Jahre bindend ausgeübt werden (vgl. Art. 260 B und 260 C CGI). Die Option bei Finanzumsätzen erfolgt transaktionsbezogen und sie gilt dann auch für Leistungen an Nichtunternehmer.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen (vgl. Art. 262, I CGI i. V. m. Art. 73 A, 74 Ann. III CGI). Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung Bezug nimmt.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt seit dem 01.01.2020 grundsätzlich die Vermutung gem. Art. 45a der DVO zur MwStSystRL. Erfüllt der Lieferer deren Voraussetzungen nicht oder widerlegt die FinBeh die Ve...