7.1 Regelsteuersatz
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.10.2013 beträgt der Regelsteuersatz in Italien 22 % (vgl. Art. 16 Erlass 633/1972). Gesetzlich sind allerdings Erhöhungen sowohl des Regelsteuersatzes als auch der ermäßigten Steuersätze beschlossen, die in mehreren jährlichen Etappen bis zu einem Regelsteuersatz von 25 % vorgesehen sind. Die Erhöhungen treten nicht ein, falls der Haushalt Italiens bestimmte Bedingungen erfüllt.
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das italienische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 4 %, 5 % und 10 % (vgl. Art. 16 Erlass 633/1972).
Rz. 27
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Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt u. a. für
- die Lieferung von Medizinprodukten,
- Umsätze mit Speisen und Getränken in Restaurants, Bars und Hotels,
- die Lieferungen von Strom und Wasser,
- Eintrittskarten zu bestimmten Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen,
- Abfallentsorgung für Haushalte,
- Lieferungen bestimmter weiblicher Hygieneprodukte (ab 01.01.2022),
- Unterkunftsleistungen durch Marinas
- Lieferungen von Pellets (ab 01.01.2023),
- bestimmte Produkte für Babys, z. B. Windeln, Babynahrung, Babysitze (ab 01.01.2023).
Rz. 28
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Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für
- Leistungen der Cooperative Sociali auf dem Bereich u. a. der medizinischen Diagnostik und der Krankenhaus- und Pflegeleistungen unter der Bedingung, dass es sich bei den Empfängern um bestimmte Personenkategorien wie u. a. Senioren, Behinderte, Drogensüchtige oder an Aids Erkrankte handelt,
- Lieferungen von Gütern zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie,
- Lieferungen bestimmter weiblicher Hygieneprodukte (ab 01.01.2022, per 01.01.2023 erweitert),
- Lieferungen von Erdgas zur Verbrennung in Haushalt oder Industrie (nur im ersten Quartal 2022).
Rz. 29
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Der ermäßigte Steuersatz von 4 % betrifft u. a.
- Lieferungen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften,
- verschiedene Formen von E-Books und anderen digitalen Publikationen,
- verschiedene Lebensmittel,
- medizinische Geräte,
- Umsätze mit Speisen und Getränken in Kantinen.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 30
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Das italienische Umsatzsteuerrecht kennt sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere:
- Ausfuhrlieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972),
- i. g. Lieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972 und Art. 41 Erlass 331/1993),
- Umsätze für die Seefahrt und Luftfahrt (vgl. Art. 8-bis Erlass 633/1972),
- Umsätze in Zolllagern oder Freizonen,
- Lieferung von Gold an die Zentralbank (vgl. vgl. Art. 4 Erlass 633/1972),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 32
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Zu beachten ist weiterhin die spezielle Möglichkeit, an sog. häufige Ausführer umsatzsteuerfrei zu liefern (vgl. Art. 8 Erlass 633/1972, siehe Abschnitt 7.4).
Rz. 33
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Zu den Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972) gehören insbesondere:
- Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze,
- bestimmte Glücksspiele,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Umsätze der Sozialfürsorge,
- bestimmte unterrichtende Leistungen,
- Postdienstleistungen,
- Lieferung von Wohnimmobilien, ausgenommen vor der Fertigstellung, und ausgenommen bestimmte Sozialwohnungen (edilizia Convenzionata) (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972),
- Lieferung sonstiger Immobilien, abhängig von komplexen Bedingungen,
- Vermietung von Immobilien.
Rz. 34
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Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für den Verkauf von Sozialwohnungen, den Verkauf bestimmter Geschäftsgebäude, den Verkauf bestimmter Wohngebäude, die Vermietung bestimmter Wohngebäude und die Vermietung von Geschäftsgebäuden möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit für Anlagegold.
Rz. 35
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die USt-IdNr. erbracht werden. Italien hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 36
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkaufspreis mindestens 154,95 EUR beträgt (vgl. Art. 38-quater Erlass 633/1972). Seit dem 01.09.2018 müssen Rechnungen für entsprechende Ausfuhren zwingend in digitaler Form ausgestellt werden, damit die Steuerfreiheit möglich ist. Die Rechnung wird digital mit dem "OTELLO"-System als Ausfuhrnachw...