7.1 Regelsteuersatz
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Rumänien beträgt seit dem 01.01.2017 19 % (vgl. Art. 291 Steuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das rumänische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 5 % und 9 % (vgl. Art. 291 Steuergesetz).
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt u. a. für
- bestimmte Prothesen außer Zahnprothesen,
- orthopädische Hilfsmittel,
- die meisten Medikamente,
- die meisten Lebensmittel und Tierfuttermittel, außer alkoholischen Getränken,
- Restaurantleistungen mit Ausnahme von alkoholischen Getränken, aber eingeschlossen bestimmte Formen von Bier (ab 01.01.2023),
- Hotelübernachtungen und vergleichbare Leistungen, einschließlich Campingplatzgebühren (ab 01.01.2023),
- Wasser,
- Pestizide und Düngemittel sowie Saaten für die Landwirtschaft.
Rz. 26
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Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für
- Bücher, Zeitungen bestimmte Zeitschriften,
- Hotelübernachtungen und vergleichbare Leistungen, einschließlich Campingplatzgebühren (nur bis 31.12.2022),
- Restaurantleistungen mit Ausnahme von alkoholischen Getränken, aber eingeschlossen bestimmte Formen von Bier (nur bis 31.12.2022),
- Personenbeförderung mit historischen Zügen oder touristischen Fahrzeugen mit Zugtieren oder touristischen Wasserfahrzeugen,
- Eintritte zu Museen, Zoos, botanischen Gärten, Monumenten, Kinos u.Ä.,
- Lieferung und Installation von Solaranlagen und bestimmten Arten von Heizungen für Wohnzwecke ( ab 01.01.2023),
- Lieferung von Sozialwohnungen (detaillierte Hinweise im Gesetz, zum 01.01.2023 verschärfte Bedingungen).
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 27
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Das rumänische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 294 bis 296 Steuergesetz) gehören insbesondere
- Ausfuhrlieferungen,
- i. g. Lieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 292 Steuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- Postdienstleistungen,
- Rundfunk- und Fernsehsendungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- Goldlieferungen an die Zentralbank,
- Vermietung von Immobilien,
- Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
Rz. 30
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Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Vermietung oder Lieferung von Immobilien möglich. Es sind die Behörden zu informieren (vgl. Art. 292 Steuergesetz).
Rz. 31
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Rumänien hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV) und verlangt grundsätzlich eine Nachweisführung nach diesen Vorgaben.
Rz. 32
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 175 EUR beträgt (vgl. Art. 294 Steuergesetz).
Rz. 33
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Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
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Rumänien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Sie betrifft nur EU-Waren und befreit u. a. die folgenden Warengruppen: Kakaobohnen, bestimmte Chemikalien, Mineralöle, Rohzucker, Gummi, Aluminium, Silber, Platin und Oliven.