7.1 Regelsteuersatz
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Lettland beträgt 21 % (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das lettische Umsatzsteuergesetz sieht ermäßigte Steuersätze von 12 % und 5 % vor (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 12 % gilt u. a. für
- bestimmte medizinische Produkte,
- verschiedene Lebensmittel für kleine Kinder,
- Inländische Personen- und Güterbeförderung im Linienverkehr,
- Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (mit weiteren Anforderungen, bis 31.12.2021),
- Unterkunft für Urlauber,
- Lieferung von Wärme an Letztverbraucher,
- verschiedene Lieferungen von Feuerholz an Letztverbraucher.
Rz. 26a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt u. a. für
- Lieferungen von frischen Früchten, Beeren oder Gemüsen laut Auflistung, auch geschält, gewaschen oder geschnitten, aber nicht zubereitet oder verarbeitet (z. B. getrocknet, gesalzen, getrocknet) – befristet bis 31.12.2023 in Kraft,
- gedruckte Literatur einschließlich Schulbücher und universitäre Lehrbücher (seit 01.01.2022),
- Massenmedien und Abonnements für solche, wenn nicht erotischer oder pornografischer Natur (seit 01.01.2022).
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das lettische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 46 bis 48 Mehrwertsteuergesetz)
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 52 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- Postdienstleistungen,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- Lieferungen von Gold an die Zentralbank,
- verschiedene kulturelle Leistungen,
- Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke,
- Vermietung von Immobilien für private Wohnzwecke,
- verschiedene unterrichtende Leistungen.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung von Immobilien an steuerpflichtige Personen möglich (vgl. Art. 144 Mehrwertsteuergesetz). Außerdem ist sie bei Anlagegold zulässig.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Lettland hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird (vgl. Art. 49 Mehrwertsteuergesetz) und der Einkauf einen Nettopreis über 44 EUR hatte.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lettland hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.