7.1 Regelsteuersatz
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz in Portugal beträgt 23 % für das Festland, 16 % für die Azoren und 22 % für Madeira (vgl. Art. 18 CIVA).
7.2 Ermäßigte Steuersätze
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das portugiesische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 6 % und 13 % (vgl. Art. 18 CIVA).
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 6 % (bzw. 4 % für die Azoren und 5 % für Madeira) gilt u. a. für
- die Lieferung von Grundnahrungsmitteln (Brot, Mehl, Fleisch, Fisch, Milch und andere Molkereiprodukte, Eier, Käse, Früchte, Gemüse, Speisefett, Leitungswasser, Honig, Salz, Säfte, diätische Produkte),
- die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Magazinen (wissenschaftlicher, künstlerischer, unterrichtender, kultureller o. ä. Art), auch in digitaler Form, wenn nicht hauptsächlich Video oder Audio,
- die Lieferung von Medikamenten und pharmazeutischen Produkten,
- Personenbeförderung,
- Übernachtungsumsätze in Hotels,
- Müllabfuhr,
- bestimmte Bauleistungen,
- Haushaltshilfen für ältere Menschen, Kinder und Behinderte,
- Stierkämpfer an die Veranstalter,
- die Lieferung von bestimmten Produkten sowie die Erbringung von bestimmten Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und die Fischerei.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der ermäßigte Steuersatz von 13 % (bzw. 9 % für die Azoren und 12 % für Madeira) gilt u. a. für
- die Lieferung von bestimmten Nahrungsmitteln (u. a. Fisch- und Fleischkonserven), Tafelwein,
- die Lieferung von Mineralölen und Diesel sowie Schweröl,
- Restaurantumsätze,
- bestimmte kulturelle Leistungen (Eintritte u. a. Konzerte, Theater, Zirkus, Stierkämpfe),
- Musikinstrumente,
- Restaurant- und Cateringleistungen,
- Lieferungen von Musikinstrumenten, ausgenommen Teile von solchen, ebenfalls ausgenommen Reparaturen oder Wartung.
7.3 Steuerbefreiungen
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das portugiesische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören (vgl. Art. 14 RITI und Art. 14 CIVA)
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für internationale Fluggesellschaften),
- Lieferungen und Leistungen an ausländische Botschaften und Konsulate, sowie an anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder entsprechend internationalen Abkommen,
- Lieferungen und Leistungen an die Armee anderer NATO-Staaten,
- Warenlieferungen an Organisationen für den Export aus humanitären, gemeinnützigen oder erzieherischen Gründen, vorausgesetzt es liegt eine vorherige Anerkennung der Steuerfreiheit derselben vor,
- Leistungen i. Z. m. der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie mit der Beförderung von Personen zu und von den autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie innerhalb dieser Gebiete,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 CIVA) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Umsätze aus der Übertragung von bestimmten Urheberrechten,
- Glücksspielumsätze,
- Gesundheitspflege (ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Krankenhäusern, Hebammen, Krankenpflegern, Krankentransporte, Lieferungen von Organen, Blut und Milch),
- bestimmte gemeinnützige und ausbildungsbezogene Umsätze,
- Dienstleistungen selbstständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften),
- Umsätze der Sozialversicherung sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
- diverse unterrichtende Leistungen,
- Sport und Sportunterricht,
- bestimmte Umsätze von Non-Profit-Organisationen,
- bestimmte Umsätze der öffentlichen Post, ausgenommenen Telekommunikationsleistungen,
- Bestattungsleistungen,
- Leistungen der öffentlichen Müllabfuhr,
- Umsätze, die der kommunalen Grunderwerbsteuer unterliegen,
- Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für Umsätze aus der Übertragung von Immobilien möglich, sofern u. a. der Erwerber umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, der die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke erwirbt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen setzt u. a. voraus, dass der Mieter umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. Art. 12 CIVA). Es ist ein Antrag bei der Steuerbehörde erforderlich.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.
Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument mit Nachweis, dass es bei der Zollbehörde abgegeben und anerkannt wurde (gestempelter Abfertigungs...