Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das spanische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz),
- Lieferung von Gold an die Bank von Spanien,
- Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für internationale Fluggesellschaften),
- Lieferungen und Leistungen an ausländische Botschaften und Konsulate, soweit deren Staaten vergleichbaren spanischen Einrichtungen ebenfalls Steuerfreiheit gewähren, sowie an anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder entsprechend internationalen Abkommen,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe,
- bestimmte Grundnahrungsmittel (bis 31.12.2023).
Rz. 30
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 20 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspielumsätze,
- ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
- Dienstleistungen selbstständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften – in Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 21.09.2017, C-326/15, DNB Banka, wurden zum 01.01.2019 u. a. Versicherungen, Finanzdienstleister, Urheberrechtsverwalter und verschiedene Immobilienunternehmen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen),
- Umsätze der Sozialversicherung sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
- diverse unterrichtende Leistungen,
- Umsätze von Non-Profit-Organisationen,
- Umsätze aus der Übertragung von Immobilien, sofern es sich nicht um neue Immobilien oder um Bauland handelt,
- bestimmte Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
Rz. 31
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Eine Option zur Steuerpflicht ist nur für Umsätze aus der Übertragung von Immobilien möglich. Voraussetzung für die Option ist, dass der Erwerber berechtigt ist, die Umsatzsteuer vollständig oder zumindest teilweise als Vorsteuer geltend zu machen. In diesem Fall schuldet der Erwerber die Umsatzsteuer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
Rz. 32
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.
Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument mit Nachweis, dass es bei der Zollbehörde abgegeben und anerkannt wurde (Abfertigungsbeleg ist ebenfalls als Nachweis möglich), zusammen mit den Transportbelegen und einem Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Bestätigung des Kunden über den Erhalt der Ware. Spanien hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 33
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird. Bis zum 05.07.2018 war weitere Bedingung, dass der Einkauf einen Bruttopreis über 90,15 EUR (15.000 Peseten) hatte (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 34
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Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 35
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Spanien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- verbrauchssteuerpflichtige Waren,
- Güter die auf nicht regulierten Terminmärkten (Futures oder Optionen) gehandelt werden,
- Erdgas,
- zahlreiche andere Güter.