Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das polnische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 83 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- Ausfuhrlieferungen,
- i. g. Lieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern,
- Erdgas (nur 01.02.2022 bis 31.12.2022),
- Dünger (nur 01.02.2022 bis 31.12.2024),
- verschiedene Grundnahrungsmittel (nur 01.02.2022 bis 31.12.2023),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 43 bis 82 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- Postdienstleistungen,
- Goldlieferungen an die Zentralbank,
- Vermietung von Immobilien für eigene Wohnzwecke,
- Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
Rz. 30
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Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung von Immobilien an steuerpflichtige Personen möglich. Es ist vor der Transaktion ein schriftlicher Antrag zu stellen. Zum 01.01.2022 wurde eine Option zur Steuerpflicht für Finanzumsätze eingeführt. Sie gilt nur für Transaktionen an Unternehmer und erfordert ebenfalls einen Antrag vor dem Meldezeitraum, in dem die Option wirksam sein soll. Die Option bindet bei Finanzumsätzen den Unternehmer für zwei Jahre.
Rz. 31
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Polen hat Art. 45a MwStVO nicht direkt umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber diese und alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und ein Mindestbetrag von 200 PLN (dies gilt seit 01.01.2022) erreicht ist (vgl. Art. 126–130 Mehrwertsteuergesetz). Seit dem 01.01.2022 wurde die Nachweisführung auf ein vollständig digitales Verfahren über "PUESC" umgestellt.
Rz. 33
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Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
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Polen hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.