Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das norwegische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere
- Ausfuhrlieferungen (einschließlich solcher nach Spitzbergen oder Jan Mayen, vgl. Art. 6–21 Mehrwertsteuergesetz),
- Exportierte Dienstleistungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 6–9 und 6–10 Mehrwertsteuergesetz),
- Lieferungen oder Leasing von Bohrplattformen (vgl. Art. 6–11 Mehrwertsteuergesetz),
- Bücher und Zeitungen (incl. digitaler Publikationen) (vgl. Art. 6–1 bis 6–4 Mehrwertsteuergesetz – ab dem 01.01.2023 gilt eine Ausnahme für elektronische Nachrichtendienste sowie solche digitalen Publikationen, die in größerem Umfang Video oder Audio enthalten),
- Internationale Transportleistungen (vgl. Art. 6–28 Mehrwertsteuergesetz),
- Stromlieferungen an Haushalte in Nord-Norwegen (vgl. Art. 6–5 Mehrwertsteuergesetz),
- Lieferungen oder Leasing von Elektrofahrzeugen und Akkus für solche (vgl. Art. 6–6 Mehrwertsteuergesetz – ab 01.01.2023 beschränkt auf einen Preis von bis zu 500.000 NOK bzw. bei teureren Fahrzeugen auf 500.000 NOK),
- Leistungen für öffentliche Straßen und Eisenbahnen (vgl. Art. 6–7 und 6–8 Mehrwertsteuergesetz),
- Lebensmittelspenden,
- Umsätze in Zolllagern (vgl. Art. 6–23 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 29
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze (vgl. Art. 3–6 Mehrwertsteuergesetz),
- Versicherungsumsätze (vgl. Art. 3–6 Mehrwertsteuergesetz),
- ärztliche Leistungen (vgl. Art. 3–2 Mehrwertsteuergesetz),
- diverse Leistungen der Sozialfürsorge (vgl. Art. 3–4 Mehrwertsteuergesetz),
- verschiedene sportliche Leistungen (vgl. Art. 3–8 Mehrwertsteuergesetz),
- Lotterien (vgl. Art. 3–14 Mehrwertsteuergesetz),
- diverse kulturelle Leistungen (vgl. Art. 3–7 Mehrwertsteuergesetz),
- verschiedene unterrichtende Leistungen (vgl. Art. 3–5 Mehrwertsteuergesetz),
- Vermietung und Verkauf von Immobilien (vgl. Art. 3–11 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 30
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Eine Option zur Steuerpflicht ist insbesondere für die Vermietung von Immobilien an Unternehmen oder an die öffentliche Hand sowie bestimmter landwirtschaftlicher Grundstücke zulässig (vgl. Art. 2–3 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 31
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Bei Ausfuhrlieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Das ist üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument.
Rz. 32
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Bei Kleinsendungen galt bis zum 01.01. bzw. 01.04.2020 eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer mit einer Wertgrenze von 350 NOK. Diese wurde abgeschafft.
Rz. 33
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr nachgewiesen wird (vgl. Art. 6–25 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt eine Ausfuhrfrist von einem Monat für Personen, die nicht aus Dänemark, Finnland oder Schweden kommen. Andernfalls muss die Ausfuhr sofort nach Kauf erfolgen und zusätzlich die Einfuhrbesteuerung im Zielstaat nachgewiesen werden.
Rz. 34
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Norwegen hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager.