Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das belgische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 30
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze an Einrichtungen der Europäischen Union,
- Lieferungen von Perlen und Edelsteinen an Wiederverkäufer, die nur mit solchen Gütern handeln,
- fiktive Lieferungen an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 31
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspielumsätze außer Online-Glücksspiel (vgl. Behördenrundschreiben 32/2016 vom 30.11.2016; allerdings hat das belgische Verfassungsgericht diese Ausnahme am 22.03.2018 als verfassungswidrig verworfen),
- ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
- Lieferungen menschlicher Organe oder von menschlichem Blut,
- zahlreiche Umsätze mit Immobilien (Vermietung und Verkauf),
- zahlreiche Umsätze des sozialen Sektors, z. B. Altenpflege,
- diverse unterrichtende Leistungen.
Rz. 32
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Eine Option zur Steuerpflicht ist v. a. für bestimmte Finanzumsätze (insbesondere im Einlagen- und Kontogeschäft sowie im Zahlungsverkehr), für Lieferungen von Anlagegold und für die Lieferung neuer Gebäude möglich. Eine Optionsregelung für die Vermietung von Immobilien besteht erst seit dem Jahr 2018. Die entsprechende Option setzt voraus, dass Mieter und Vermieter sie einvernehmlich ausüben, die Immobilie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird und es sich entweder um einen Neubau oder um einen umfassend renovierten Bestandsbau handelt. Insbesondere darf keine Umsatzsteuer für Bau- oder Renovierungsmaßnahmen am Gebäude vor dem 01.10.2018 angefallen sein.
Rz. 33
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Die viele Jahre bestehende Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Rechtsanwälten (Art. 44 Abs. 1 (1) des Mehrwertsteuergesetzes, vgl. EuGH vom 28.07.2016, C-543/14, Ordre des barreaux francophones et germanophones) wurde zum 01.01.2014 abgeschafft. Allerdings wurde für pro-bono-Leistungen eine Übergangsfrist beschlossen und bis zum 01.09.2018 verlängert.
Rz. 34
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Alternativ kann durch den Abnehmer ein Empfangsdokument ausgestellt werden (vgl. offizielle Erläuterungen unter ET 129.460 dd. 01/07/2016). Es ist zulässig, in dieser Bestätigung die Lieferungen von bis zu drei aufeinander folgenden Monaten aufzuführen. Zwingende Bestandteile sind die USt-IdNr. beider Parteien, deren vollständige Namen und Anschriften, eine Erklärung des i. g. Erwerbs, eine Beschreibung der Waren, Bezugnahme auf die Lieferantenrechnungen, Monat und Jahr des Erhalts der Waren, Ort des Erhalts der Waren und der Preis. Das Dokument ist zu unterschreiben, darf aber auch digital übermittelt werden.
Belgien hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 35
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf bei einem Unternehmer am selben Tag einen Bruttopreis über 125,01 EUR (bis 31.12.2019: 50 EUR) hatte.
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wertgrenze von 45 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 37
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Belgien hat seit dem 01.10.1996 eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Gold, Silber, Platin, weitere Metalle,
- bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Kautschuk,
- Wolle,
- Bestimmte Chemikalien und Mineralöle.