Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das estnische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern
- Goldlieferungen an die estnische Zentralbank,
- Transportleistungen i. Z. m. der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren (ab 01.07.2022),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
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Art. 16 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- Postdienstleistungen,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- Vermietung und Verkauf von Immobilien, mit Ausnahme des Verkaufs neuer oder renovierter Immobilien (Wertgrenze von 10 % bezogen auf Anschaffungskosten vor der Maßnahme),
- verschiedene unterrichtende Leistungen.
Rz. 30
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Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. bei der Vermietung von Immobilien (nicht für Wohnzwecke), bei verschiedenen Umsätzen mit Anlagegold und bei verschiedenen Finanzumsätzen zulässig. Sie ist der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und muss im Fall der Vermietung für mindestens zwei Jahre erklärt werden (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 31
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Estland hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis über 38 EUR hatte.
Rz. 33
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Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
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Estland hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin,
- Bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln, Oliven und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Kautschuk,
- Wolle,
- Bestimmte Chemikalien und Mineralöle.