Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das bulgarische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
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Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere (vgl. Art. 28 bis 36 Mehrwertsteuergesetz)
- innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- bestimmte Goldlieferungen an Zentralbanken,
- Umsätze in Zolllagerverfahren oder Verbrauchsteuerlagerverfahren,
- Lieferungen von Brot oder Mehl (seit dem 01.07.2022 bis 31.12.2023),
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 38 bis 50 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- bestimmte Umsätze mit Immobilien, insbesondere Eigentumsübertragungen, ausgenommen Baugrundstücke und neue Gebäude,
- Vermietung von Wohnraum an natürliche Personen als Nichtunternehmer,
- Vermietung von Grundstücken,
- bestimmte Unterrichtsleistungen, sportliche Leistungen und kulturelle Leistungen,
- Glücksspiele, die von lizensierten Betreibern angeboten werden.
Rz. 30
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Eine Option zur Steuerpflicht ist nur für verschiedene Immobilienumsätze (insbesondere die Lieferung alter Gebäude und für Vermietungen, vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz), Umsätze mit Anlagegold und für die Zinskomponenten bei Finanzierungsleasing möglich (vgl. Art. 46 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 31
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Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das den Lieferer als Ausführer zeigt. Im Abholfall wird auch eine schriftliche Empfangsbestätigung des Abnehmers akzeptiert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Frachtpapiere oder im Abholfall durch eine schriftliche Empfangsbestätigung des Abnehmers geführt werden. Bulgarien hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind nur steuerfrei, wenn die Ware in einem zugelassenen Duty-Free-Geschäft erworben wurde (vgl. Art. 35 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 33
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Die Wertgrenze von 45 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
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Bulgarien hat keine Steuerbefreiungsregelung für Umsatzsteuerlager.