Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das schwedische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Kapitel 3 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Lieferungen von Gold an die schwedische Zentralbank,
- Umsätze in Zolllagern oder Freizonen,
- verschreibungspflichtige Medikamente und
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 30
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Kapitel 3 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- ärztliche Leistungen,
- diverse Leistungen der Sozialfürsorge,
- Postdienstleistungen,
- verschiedene sportliche Leistungen,
- bestimmte Museen,
- Mitgliedszeitschriften,
- Glücksspielumsätze,
- diverse kulturelle Leistungen,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- Vermietung und Verkauf von Immobilien.
Rz. 31
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Eine Option zur Steuerpflicht ist für die Vermietung für unternehmerische Zwecke oder die Vermietung an die öffentliche Hand zulässig, wenn sie spätestens nach sechs Monaten durch Rechnungstellung ausgeübt wird.
Rz. 32
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Schweden hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 33
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis von mindestens 200 SEK hatte. Bei Reisenden aus Norwegen und den Aland-Inseln gilt eine erhöhte Schwelle von 1.000 SEK und die dortige Einfuhr muss belegt werden (vgl. Kapitel 5 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 34
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Schweden hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
- bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
- Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
- Kautschuk,
- bestimmte Chemikalien und Mineralöle.