Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das niederländische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören u. a. (vgl. Anlage II zum Mehrwertsteuergesetz)
- i. g. Lieferungen,
- Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für Fluggesellschaften, die überwiegend internationale Routen bedienen),
- bestimmte Lieferungen an NATO-Kräfte anderer Staaten in den Niederlanden,
- bestimmte Leistungen an internationale Organisationen sowie Leistungen an das Außenministerium für Projekte in Entwicklungsländern,
- Umsätze mit Gold für Zentralbanken,
- unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Güter, die einem besonderen Lagerregime unterliegen,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Dienstleistungen selbstständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften),
- bestimmte Glücksspielumsätze,
- Gesundheitspflege (ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Krankenhäusern, Hebammen, Krankenpflegern, Lieferungen von Organen, Blut und Milch),
- Ausbildungsleistungen,
- bestimmte Sozialleistungen sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
- Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
- Umsätze aus der Übertragung von Immobilien,
- Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
Bestimmte Steuerbefreiungen gelten nur für Non-Profit-Organisationen und setzen voraus, dass die Leistungserbringung keine Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat.
Rz. 30
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Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für Umsätze aus der Übertragung sowie aus der Vermietung von Immobilien möglich. In beiden Fällen kann nur dann optiert werden, wenn der Erwerber die Immobilie zu Zwecken nutzt, die ihn zu einem mindestens 90 %igen Vorsteuerabzug (in bestimmten Fällen reichen 70 % aus) berechtigen. Die Option ist im Zeitpunkt der Veräußerung vom Veräußerer und vom Erwerber gemeinsam auszuüben. Sie kann auch i. R. d. notariellen Urkunde erklärt werden. Die Umsatzsteuer muss der Erwerber im Wege der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entrichten. Bei Vermietung muss die Option ebenfalls von Vermieter und Mieter unterzeichnet und anschließend innerhalb von 3 Monaten an die für den Vermieter zuständige FinBeh übermittelt werden.
Rz. 31
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.
Bei Ausfuhrlieferungen dient üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert, als Nachweis. Als weitere Belege kommen Frachtpapiere sowie der Zahlungsnachweis einer ausländischen Bank infrage.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Bestellung, Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Zahlungsbestätigung. Die Niederlande haben Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lassen aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 32
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von neunzig Tagen nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttowert von mindestens 50 EUR umfasst (vgl. Art. 23a Durchführungsverordnung).
Rz. 33
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Die Niederlande verfügen über eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Soweit es sich um ein spezielles Lager für verbrauchssteuerpflichtige Waren handelt, sind die Umsätze im Lager auch von den Verbrauchsteuern befreit.
Umsatzsteuer fällt nur dann an, wenn die Waren aus dem Lager entnommen und in die Niederlande eingeführt bzw. in andere EU-Staaten transportiert werden. Werden die Waren hingegen in ein anderes Zollverfahren überführt oder in das Drittland transportiert, gelten die Waren nicht als in die Niederlande eingeführt, sodass kein umsatzsteuerbarer Umsatz ausgeführt wird (vgl. Anlage II zum Mehrwertsteuergesetz).