Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das französische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 271, V i. V. m. 262 bis 263 sowie 291 CGI) gehören insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen,
  • i. g. Lieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern,
  • bestimmte Leistungen der Personen- und Warenbeförderung.
 

Rz. 30

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 261 bis 261 G CGI) bestehen u. a. für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • soziale, kulturelle oder Leistungen im Bereich des Sports gemeinnütziger Einrichtungen,
  • Postdienstleistungen (vgl. Art. 256 B CGI Steuergesetz),
  • Vermietung von nicht möblierten Immobilien,
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
 

Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Vermietung oder Lieferung von Immobilien an Unternehmer oder an Landwirte möglich (vgl. Art. 260 CGI).

Weiterhin kann eine Option bei bestimmten Umsätzen im Finanzsektor und Wertpapierhandel durch besonderen Antrag und für fünf Jahre bindend ausgeübt werden (vgl. Art. 260 B und 260 C CGI). Die Option bei Finanzumsätzen erfolgt transaktionsbezogen und sie gilt dann auch für Leistungen an Nichtunternehmer.

 

Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen (vgl. Art. 262, I CGI i. V. m. Art. 73 A, 74 Ann. III CGI). Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung Bezug nimmt.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gilt seit dem 01.01.2020 grundsätzlich die Vermutung gem. Art. 45a der DVO zur MwStSystRL. Erfüllt der Lieferer deren Voraussetzungen nicht oder widerlegt die FinBeh die Vermutung, so ist der Nachweis wie vor dem 01.01.2020 durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen usw.) zu erbringen.

 

Rz. 33

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck von Nicht-EU-Bürgern sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr u. a. innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufswert mehr als 100 EUR beträgt (vgl. Art. 262, I-2° CGI).

 

Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Einfuhr gibt es keine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mehr. Warensendungen von außerhalb der EU im Wert von nicht mehr als 150 EUR, die nicht über einen IOSS angemeldet werden, sind im Falle ihres Verbrauchs bzw. ihrer Verwendung in Frankreich zu verzollen und unterliegen hier der Einfuhrumsatzsteuer.

 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das französische Recht enthält in Art. 277 A, I-2° CGI eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Die Steuer auf Umsätze im Umsatzsteuerlager ist bis zum Austritt der Ware aus dem Lager aufgeschoben. Damit macht Frankreich von den in den Art. 154 ff. MwStSystRL enthaltenen Kannbestimmungen Gebrauch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge