Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das rumänische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 294 bis 296 Steuergesetz) gehören insbesondere
- Ausfuhrlieferungen,
- i. g. Lieferungen,
- Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
- Umsätze in Freizonen oder Zolllagern,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 29
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 292 Steuergesetz) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Glücksspiele und Lotterien,
- ärztliche Leistungen,
- bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
- verschiedene unterrichtende Leistungen,
- Postdienstleistungen,
- Rundfunk- und Fernsehsendungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
- Goldlieferungen an die Zentralbank,
- Vermietung von Immobilien,
- Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
Rz. 30
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Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Vermietung oder Lieferung von Immobilien möglich. Es sind die Behörden zu informieren (vgl. Art. 292 Steuergesetz).
Rz. 31
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Rumänien hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV) und verlangt grundsätzlich eine Nachweisführung nach diesen Vorgaben.
Rz. 32
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Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 175 EUR beträgt (vgl. Art. 294 Steuergesetz).
Rz. 33
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Die Wertgrenze von 22 EUR für steuerfreie Kleinsendungen wurde zum 01.07.2021 abgeschafft.
Rz. 34
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Rumänien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Sie betrifft nur EU-Waren und befreit u. a. die folgenden Warengruppen: Kakaobohnen, bestimmte Chemikalien, Mineralöle, Rohzucker, Gummi, Aluminium, Silber, Platin und Oliven.