Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das portugiesische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören (vgl. Art. 14 RITI und Art. 14 CIVA)
- i. g. Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
- Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für internationale Fluggesellschaften),
- Lieferungen und Leistungen an ausländische Botschaften und Konsulate, sowie an anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder entsprechend internationalen Abkommen,
- Lieferungen und Leistungen an die Armee anderer NATO-Staaten,
- Warenlieferungen an Organisationen für den Export aus humanitären, gemeinnützigen oder erzieherischen Gründen, vorausgesetzt es liegt eine vorherige Anerkennung der Steuerfreiheit derselben vor,
- Leistungen i. Z. m. der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie mit der Beförderung von Personen zu und von den autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie innerhalb dieser Gebiete,
- fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
Rz. 31
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Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 CIVA) bestehen u. a. für
- Bank- und Finanzumsätze,
- Versicherungsumsätze,
- Umsätze aus der Übertragung von bestimmten Urheberrechten,
- Glücksspielumsätze,
- Gesundheitspflege (ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Krankenhäusern, Hebammen, Krankenpflegern, Krankentransporte, Lieferungen von Organen, Blut und Milch),
- bestimmte gemeinnützige und ausbildungsbezogene Umsätze,
- Dienstleistungen selbstständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften),
- Umsätze der Sozialversicherung sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
- diverse unterrichtende Leistungen,
- Sport und Sportunterricht,
- bestimmte Umsätze von Non-Profit-Organisationen,
- bestimmte Umsätze der öffentlichen Post, ausgenommenen Telekommunikationsleistungen,
- Bestattungsleistungen,
- Leistungen der öffentlichen Müllabfuhr,
- Umsätze, die der kommunalen Grunderwerbsteuer unterliegen,
- Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
Rz. 32
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Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für Umsätze aus der Übertragung von Immobilien möglich, sofern u. a. der Erwerber umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, der die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke erwirbt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen setzt u. a. voraus, dass der Mieter umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. Art. 12 CIVA). Es ist ein Antrag bei der Steuerbehörde erforderlich.
Rz. 33
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Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.
Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument mit Nachweis, dass es bei der Zollbehörde abgegeben und anerkannt wurde (gestempelter Abfertigungsbeleg) sowie die Rechnung, auf der die einschlägige portugiesische Steuerbefreiungsvorschrift für die Ausfuhrlieferung genannt ist.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Zahlungsbestätigung. Portugal hat Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lässt aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf in einer Rechnung einen Nettowert von mindestens 50 EUR (bei 23 % Umsatzsteuer, entspricht einem Bruttobetrag von 61,50 EUR; auf Madeira brutto 61 EUR und auf den Azoren 58 EUR) umfasst.
Der Verkäufer ist seit 2017 verpflichtet, den Vorgang in Echtzeit digital an die Finanzbehörde zu melden. Diese verifiziert die tatsächliche Ausfuhr und verknüpft die Informationen systemseitig. Bei positiver Rückmeldung ist der Verkauf mehrwertsteuerfrei. Es besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer zu seiner Absicherung zunächst Mehrwertsteuer vom Kunden einfordert. Diese Mehrwertsteuer muss er erst abführen, wenn ein Zeitraum von 150 Tagen verstrichen ist, ohne dass der genannte Ausfuhrnachweis vorliegt.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Portugal verfügt über eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.
Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:
- verbrauchssteuerpflichtige Waren,
- zahlreiche andere Güter (u. a. bestimmte Metalle, Mineralöle, Chemikalien, Früchte, Tee und ...