Rüdiger Weimann, Robert C. Prätzler
8.1 Überblick
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 1 Abs. 1 UStG legt fest, dass nur bestimmte Vorgänge (Umsätze) unter das deutsche UStG fallen; sie sind steuerbar. Wird auf den steuerbaren Umsatz auch eine USt erhoben, so ist er steuerpflichtig. Aus verschiedenen Gründen werden jedoch einige Umsätze von der Steuerpflicht befreit (vgl. § 4 UStG). Die Steuer bemisst sich nach dem vom jeweiligen Leistungsempfänger aufgewendeten Kaufpreis ohne Umsatzsteuer (Entgelt, vgl. § 10 Abs. 1 UStG).
Rz. 55
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Für die steuerpflichtigen Umsätze beträgt der Steuersatz 19 % oder 7 % oder 0 % (§ 12 UStG).
8.2 Grundtatbestand: Leistungsaustausch
Rz. 56
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Der umsatzsteuerliche Grundtatbestand ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Danach unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer i. R. seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt.
Rz. 57
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Der Grundtatbestand hat danach fünf Merkmale:
- Lieferungen oder sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 1 UStG, § 3 Abs. 9 UStG),
- Unternehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 UStG),
- i. R. seines Unternehmens (§ 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 UStG),
- gegen Entgelt (= im Leistungsaustausch, § 10 UStG),
- im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG).
Rz. 58
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Es muss ein Leistungsaustausch stattfinden. Der Leistende und der Leistungsempfänger dürfen nicht identisch sein. Leistungsaustausch ist das Erbringen einer Leistung an einen anderen um der Gegenleistung willen. Kein Leistungsaustausch und damit auch kein steuerbarer Umsatz liegt demnach vor, wenn es an einer Gegenleistung fehlt, wie z. B. beim echten Zuschuss. Von einem solchen ist auszugehen, wenn Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden (vgl. Abschn. 10.2. UStAE). Gleiches gilt bei der Leistung von Schadenersatz. Die Zahlung erfolgt hier nicht aufgrund einer gewollten Lieferung oder sonstigen Leistung, sondern wegen gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung zum Schadensersatz (vgl. Abschn. 1.3. UStAE).
8.3 Sondertatbestände
Rz. 59
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Neben dem Grundtatbestand sieht das UStG Sondertatbestände vor: