8.1 Allgemeines
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Steuerzahler, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Beim Tatbestand des i. g. Erwerbs ist Steuerschuldner der Abnehmer der Lieferung. Die Steuerschuldnerschaft bei der Einfuhr richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften. Steuerschuldner ist auch eine Person, die ihre Registrierungspflicht nicht erfüllt hat (verspätete Registrierung), und zwar für den Zeitraum, in dem diese Person für MwSt-Zwecke registriert sein sollte.
8.2 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse charge) (§§ 13b ff. dUStG)
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend von obigen Grundsätzen sieht das MwStG in bestimmten Fällen einen Übergang der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger vor, wenn dieser eine steuerpflichtige Person ist (reverse charge). Ein solcher Übergang der Steuerschuld dient der Steuersicherung und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verlagerung der Steuerschuld ist auch dann möglich, wenn die ausländische Person über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in der Slowakei verfügt, diese aber nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist (rein verwaltungstechnische, unterstützende Aufgaben sind nicht schädlich).
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Inlandslieferung im Rahmen eines Dreieckgeschäftes ist der zweite Abnehmer verpflichtet, die Steuer zu entrichten.
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Reverse-Charge-Verfahren bei Wareneinfuhr ist derzeit nicht anwendbar.
8.3 Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers
Rz. 65
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In den Fällen, in denen die Steuerschuld vom ausländischen leistenden Steuerpflichtigen auf den Leistungsempfänger übergeht, sieht das slowakische MwStG keine Haftung des Leistenden vor, soweit der Leistungsempfänger die Steuer nicht abführt.
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Haftungsverpflichtung für den Leistungsempfänger besteht bei Leistungen, bei denen der Leistende verpflichtet ist, die slowakische MwSt in Rechnung zu stellen und diese zu entrichten. Der Steuerzahler, dem die Waren oder Dienstleistungen im Inland geliefert wurden, haftet als Gesamtschuldner für die in einer vorangegangenen Lieferstufe ausgestellte Rechnung angegebene Steuer, wenn der Leistende die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat.
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausschlaggebend für die Haftung ...