8.1 Allgemeines
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Mehrwertsteuer schuldet gem. Art. 76 sloMwStG grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, beim Eigenverbrauch entsprechend der Steuerpflichtige, der ihn tätigt. Beim i. g. Erwerb ist der Erwerber Steuerschuldner. Beim Warenimport ist die Person Steuerschuldner, die als Importeur der Ware auftritt. Überdies ist jede Person Steuerschuldner, die Steuern auf einem Beleg anführt, selbst wenn es sich um keine steuerbare Leistung handelt.
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Allgemeinen wird die Einfuhrumsatzsteuer als Zollabgabe zum Zeitpunkt der Einfuhr (Zollverfahren) entrichtet. Wenn die für die Einfuhrumsatzsteuer pflichtige Person jedoch eine in Slowenien ansässige umsatzsteuerpflichtige Person ist, kann die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuererklärung erklärt (und gleichzeitig abgezogen) werden. Nicht ansässige, aber umsatzsteuerlich registrierte Steuerpflichtige können dies nur tun, wenn sie zu diesem Zweck einen Fiskalvertreter benennen.
8.2 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (§§ 13b ff. UStG)
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In bestimmten Fällen geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung oder Lieferung über (reverse charge), sofern dieser eine zur Mehrwertsteuer identifizierte Person in Slowenien ist. Dies gilt generell bei Dienstleistungen, erbracht von einem nicht in Slowenien ansässigen Unternehmer, bei denen der Leistungsort aufgrund der B2B-Grundregel in Slowenien liegt, bei Dreiecksgeschäften und bei Lieferungen von Strom und Gas an Händler. Die Registrierung des Leistungserbringers als ausländischer Unternehmer in Slowenien zur Mehrwertsteuer ist hierbei unschädlich.
Rz. 54
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Slowenien hat erst kürzlich Art. 194 der EU-Richtlinie 2006/112/EG ins nationale Recht implementiert. Ab dem 22.01.2022 gilt Reverse Charge auch für Lieferungen von Gegenständen und andere Dienstleistungen durch einen nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der in Slowenien keinen Sitz hat und in Slowenien nicht umsatzsteuerlich registriert ist. Daher besteht für ausländische Steuerpflichtige keine Verpflichtung mehr, sich für Mehrwertsteuerzwecke zu registrieren, wenn sie nur Waren oder andere Dienstleistungen an Empfänger liefern, die in Slowenien für Mehrwertsteuer-Zwecke registriert sind und gesetzlich als Mehrwertsteuerzahler gelten.
Darüber hinaus ist dieser Reverse Charge gem. Art. 194 der EU-Richtlinie 2006/112/EG nicht zwingend anzuwenden. Das slowenische Finanzamt erklärte nämlich, dass sich der ausländische Steuerpflichtige weiterhin in Slowenien für Mehrwertsteuer-Zwecke registrieren lassen kann, wenn er dies wünscht. In diesem Fall gilt dieser ausländische Steuerpflichtige dann als Mehrwertsteuerzahler. Wenn der ausländische Steuerpflichtige jedoch bereits in Slowenien umsatzsteuerlich registriert ist, kann er nicht mehr wählen, ob er Reverse Charge anwendet oder nicht.
Das slowenische Finanzamt hat auch ausdrücklich erklärt, dass eine mehrwertsteuerliche Registrierung dennoch erforderlich ist, wenn i. g. Lieferungen vorliegen, für die eine Zusammenfassende Meldung einzureichen ist, bei (erachteten) i. g. Erwerben und natürlich in Fällen, wo Lieferungen an nicht registrierte Steuerpflichtige (und wenn in solchen Fällen keine Sonderregelung greift) erbracht werden.
Rz. 55
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Weiterhin bestimmt Art. 76 a sloMwStG, dass bei folgenden Transaktionen zwischen slowenischen Unternehmern der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist:
- Leistungen im Bauwesen,
- Personalanheuerung für Leistungserbringung im Bauwesen,
- Lieferung von Gebäuden und Grundstücken, für die der Lieferant die Besteuerungsmöglichkeit gem. Art. 45 sloMwStG angewendet hat (vgl. Punkt 7 und 8 der Rz. 488),
- Lieferung von Abfällen, Rest- und Gebrauchtmaterialien und damit verbundene Leistungen aufgelistet in Anlage IIIa zum MwStG,
- Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (bis 31.12.2026).