Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
8.1 Allgemeines
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, beim Eigenverbrauch jener Unternehmer, der ihn tätigt. Beim Tatbestand des i. g. Erwerbs ist Steuerschuldner der Abnehmer der Lieferung. Die Steuerschuldnerschaft bei der Einfuhr richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften, wonach grundsätzlich der Anmelder Schuldner der EUSt ist.
8.2 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) (§ 19 Abs. 1 ff. öUStG; § 13b dUStG)
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abweichend von obigen Grundsätzen sieht das UStG in bestimmten Fällen einen Übergang der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger vor, wenn dieser Unternehmer gem. § 2 UStG (vgl. Rz. 3) bzw. Unternehmer i. S. d. Definition für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen (vgl. Rz. 32) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (Reverse Charge). Ein solcher Übergang der Steuerschuld dient der Steuersicherung und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
I. Z. m. der Anwendung des Reverse-Charge-Systems ist zu beachten, dass der leistende Unternehmer für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer haftet, sofern dieser die Steuer nicht entrichtet.
8.3 Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers (§ 27 Abs. 4 öUStG)
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt ein ausländischer Unternehmer (weder Wohnsitz/Sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte in Österreich) im Inland eine steuerpflichtige Leistung aus, hat der Leistungsempfänger, sofern er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die auf diese Leistung entfallende Steuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für den ausländischen Unternehmer zuständige FA abzuführen (Schuldner der USt ist nach wie vor der leistende bzw. ausländische Unternehmer; dieser ist es auch, der den betreffenden Umsatz in der UVA zu erklären hat). Die Steuerabfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird. Sofern der Leistungsempfänger seiner Abfuhrverpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall. Diese Abfuhrverpflichtung und Haftung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn es sich bei den Leistungen um die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a UStG genannten sonstigen Leistungen hinsichtlich Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen etc. Veranstaltungen, die Vermietung von Grundstücken, Versandhandelslieferungen und Lieferungen von elektronischen Schnittstellen, wenn eine Sonderregelung zum One-Stop-Shop (OSS) oder Import-One-Stop-Shop (IOSS) in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wird.
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist im Einzelfall für den Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat, kann deren Vorliegen mit...