8.1 Allgemeines
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Steuerpflichtige, der die Lieferung oder Dienstleistung erbringt, beim Eigenverbrauch entsprechend der Steuerpflichtige, der diesen tätigt. Beim i. g. Erwerb ist der Erwerber Steuerschuldner. Beim Warenimport ist die Person Steuerschuldner, die als Importeur der Ware auftritt. Überdies ist jede Person Steuerschuldner, die Steuern auf einem Beleg anführt, selbst wenn es sich nicht um eine steuerbare Leistung handelt.
Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Steuerzahler haftet neben dem Leistungserbringer als originärem Steuerschuldner für die ausstehende Steuer auf eine ihm erbrachte Leistung,
- wenn er wusste oder hätte wissen sollen oder können, dass der Leistungserbringer die Steuer nicht zahlen wird oder nicht zahlen kann oder es zu einer Steuerkürzung kommt,
- wenn das Leistungsentgelt ohne wirtschaftlichen Grund offensichtlich vom üblichen Preis abweicht,
- wenn die Zahlung auf ein Bankkonto im Ausland erfolgt,
- wenn die Zahlung auf ein anderes Bankkonto erfolgt als das für den Leistenden bei der Finanzverwaltung als für den Zahlungsempfang registrierte und durch diese auf ihrer Webseite veröffentlichte Bankkonto,
- wenn die Zahlung über virtuelle Währungen erfolgt,
- wenn der Leistungserbringer durch die Finanzverwaltung als sog. unzuverlässiger Steuerzahler eingestuft und entsprechend durch diese auf ihrer Webseite veröffentlicht wurde, und als Empfänger einer Kraftstofflieferung durch einen sog. Kraftstoffverteiler gem. Kraftstoffgesetz, sofern der Lieferant nicht als Kraftstoffverteiler gem. Gesetz registriert ist.
8.2 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) bei grenzüberschreitenden Leistungen (§ 108 MWStG)
Rz. 68
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Abweichend von den oben beschriebenen Grundsätzen geht unter bestimmten Bedingungen bei allen B2B-Dienstleistungen (vgl. Rz. 45) sowie bei Lieferungen von Gas-, Strom-, Wärme- oder Kälte mittels Leitungsnetz an Händler die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) kommt es des Weiteren bei Lieferungen mit Installation oder Montage oder bei Warenlieferungen mit Lieferort im Inland von ausländischen Leistenden, die in Tschechien nicht zur MwSt identifiziert sind und Leistungsempfänger ein in Tschechien registrierter Steuerzahler ist.
Rz. 69
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Voraussetzung für die Anwendung des Reverse Charge ist für alle oben bezeichneten Leistungen, dass der Ort der Leistung in Tschechien liegt, die Leistung nicht steuerbefreit, der Leistungserbringer entweder Unternehmer mit Sitz in einem Drittland oder ein in einem anderen Mitgliedstaat registrierter Steuerzahler ist, der weder Sitz noch feste Niederlassung im Inland hat oder, sofern eine solche feste Niederlassung vorliegt, diese aber nicht an der Erbringung der steuerbaren Leistung beteiligt ist. Eine bereits bestehende Registrierung des ausländischen Leistungserbringers als Steuerzahler in Tschechien steht dabei der Anwendung des Reverse Charge entgegen, außer es handelt sich um die Erbringung der Lieferung von Strom, Gas, Wärme oder Kälte über Systeme oder Netzwerke oder alle B2B-Dienstleistungen.
Rz. 70
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Empfängt ein im Inland ansässiger, jedoch nicht zur MWSt registrierter Unternehmer eine solche Leistung unter den hier geschilderten Umständen, so wird er zur identifizierten Person und hat entsprechend die Steuer zu erklären und abzuführen, es gilt also Reverse Charge. Empfängt hingegen ein im Inland nicht ansässiger Unternehmer eine dieser Leistungen unter den hier geschilderten Umständen, so kommt Reverse Charge nicht zur Anwendung, sondern der leistende Unternehmer wird zum Steuerzahler und hat sich zu registrieren sowie die Steuer zu erklären und abzuführen.
8.3 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) bei inländischen Leistungen (§§ 92a–92g MWStG)
Rz. 71
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folgende Leistungen unterliegen einem besonderen, "Regime der Verlagerung der Steuerschuld" genannten Reverse Charge, sofern sowohl Leistungsempfänger als auch Leistender im Inland registrierte Steuerzahler sind: Lieferungen von unverarbeitetem Gold mit einem Feingoldgehalt von mehr als 333 Tausendstel, Lieferung von bestimmten Gebrauchtmaterialien, Schrott und Abfallstoffen, die Erbringung von Bau- oder Montageleistungen sowie, die Übertragung von Treibhausemissionszertifikaten, die Lieferung von Immobilien sofern der Leistende zur Umsatzsteuer optiert, die Lieferung von speziellen elektronischen Kommunikationsdienstleistungen, die Lieferung von Elektrizitätszertifikaten sowie die Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer.
Des Weiteren unterliegen folgende Lieferungen und Dienstleistungen dem Übergang der Steuerschuld: die Vermittlung von Umsätzen mit Investmentgold, die Lieferung von Immobilien im Zwangsversteigerungsverfahren, die Überlassung von Personal, das Bauleistungen erbringt, die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände, die Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums, die Lieferung bestimmter per Verordnung festgelegter Gegenstände und Dienstleistu...